Mobile Reserve

Die Tätigkeit in der Mobilen Reserve gehört zu den Dienstpflichten der Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen. Wie jedes Jahr sind wieder neue Lehrkräfte als Mobile Reserve eingesetzt. Dies wirft Fragen auf, die im Folgenden geklärt werden sollen.

Die rechtliche Grundlage bildet die KMBek Nr. IV/3-P7028-4/11 179 vom 27.03.2000.

3. Personenkreis
3.1 Die Tätigkeit in der mobilen Reserve ist Teil der Dienstpflichten jeder Lehrkraft. Zur mobilen Reserve können deshalb grundsätzlich alle vollbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im unbefristeten Angestelltenverhältnis herangezogen werden. Lehrkräfte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im 1. Schulhalbjahr vollenden, sollen nach Möglichkeit nicht mehr zur mobilen Reserve herangezogen werden.

3.2 Rektoren, Konrektoren, Seminarrektoren, Beratungsrektoren, schwerbehinderte Lehrkräfte (ab GdB von 50) sowie schwangere Lehrkräfte sind vom Dienst in der mobilen Reserve freigestellt. Schwerbehinderte oder schwangere Lehrkräfte können sich jedoch freiwillig dazu bereit erklären.

5. Auswahl
5.1 Die Auswahl der Lehrkräfte für die mobile Reserve erfolgt durch die Staatlichen Schulämter im Benehmen mit den Schulleitern. Freiwillige Meldungen sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

5.2 Bei der Auswahl sind die dienstlichen und persönlichen Belange zu würdigen.

Das bedeutet:
Immer wieder hören wir, dass es Kollegen gibt, die nie mobil sind. Das liegt häufig an ihrer dienstlichen Unentbehrlichkeit an der jeweiligen Schule (z. B. Ganztagsklassenlehrer, Systembetreuer etc.) Wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen, wenden Sie sich an den örtlichen Personalrat – der sorgt für die Gleichbehandlung aller an der Dienststelle Beschäftigten. Sie dürfen NICHT gegen Ihren Willen mobil werden in der Probezeit, wenn Sie schwanger sind, wenn Sie schwerbehindert sind (ab GdB 50). Wenn Sie einen befristeten oder unbefristeten Angestelltenvertrag bekommen haben, können Sie mobil werden.

4. Zeitdauer
4.1 Die Verwendung in der mobilen Reserve soll zusammenhängend zwei Schuljahre nicht überschreiten. Sie kann, insbesondere bei weniger als drei Einsätzen im Schuljahr, um ein Schuljahr verlängert werden.

4.2 Bei Bedarf ist ein weiterer Einsatz zu einem späteren Zeitpunkt möglich.

Das bedeutet:
Hier handelt es sich um „Kann“- und „Soll“-Bestimmungen. Es gibt Schulamtsbezirke, in denen grundsätzlich jede Lehrkraft drei Jahre mobil ist. In anderen Schulamtsbezirken sind es zwei Jahre. Wichtig ist hier die Gleichbehandlung. Wenn Sie unfreiwillig länger als andere Kollegen im Schulamtsbezirk mobil sind (bei mehr als 3 Einsätzen pro Jahr), wenden Sie sich an den örtlichen Personalrat!

Der Einsatz erfolgt mit schriftlicher Abordnung durch das staatliche Schulamt. Abordnungen ohne Einverständnis über drei Monate bedürfen der Zustimmung der Personalvertretung. Für die „einsatzfreie“ Zeit an der Stammschule hat die Schulleitung einen Lehrereinsatzplan zu erstellen. Aus diesem ergibt sich, zu welchen genauen Zeiten die Mobile Reserve (die nicht an einer anderen Schule im Einsatz ist) für Differenzierungsmaßnahmen und für zusätzliche Förderangebote einzusetzen ist.

Selbstverständlich kann die Mobile Reserve in den festgelegten Zeiten auch für kurzfristige Einsätze an der Stammschule verwendet werden, wenn dies dienstlich erforderlich ist. Dieser Stundenplan ist grundsätzlich einzuhalten. Wird so verfahren, steht für die Lehrkraft von vorneherein fest, zu welchen Zeiten sie sich an der Stammschule dienstlich verfügbar halten muss. Dies kann eine Rolle spielen, wenn in der Woche ein Feiertag liegt oder die Ferien während der Woche beginnen bzw. enden.

Nein! Einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft kann nicht abverlangt werden „rund um die Uhr“ zur Verfügung zu stehen. Einen sogenannten „Bereitschaftsdienst“ sieht die KMBek nicht vor (Bereitschaftsdienst wäre nämlich in der Regel Dienst).

Normalerweise übernimmt die Mobile Reserve den Stundenplan der fehlenden Lehrkraft. Es ist eine Frage der Organisation durch den Rektor, ob für die Lehrkraft Änderungen vorgenommen werden können.

6. Einsatzbereich
6.1 Die Lehrkräfte der mobilen Reserve können zur Unterrichtsaushilfe grundsätzlich im gesamten Schulamtsbezirk eingesetzt werden.

6.2 Bei unterschiedlichem Aushilfsbedarf ist auch ein schulamtsübergreifender Einsatz in benachbarten Schulamtsbezirken möglich. Die fachlichen Leiter der Staatlichen Schulämter regeln diesen Einsatz einvernehmlich. Die Regierungen können davon unabhängig schulamtsübergreifende Einsätze anordnen.

7.4 Die Verwendung von Lehrkräften der mobilen Reserve außerhalb ihres Lehramtes ist nur nach Maßgabe des Art. 21 BayLBG zulässig.

Art. 21 Abs. 1 BayLBG
„Lehrer, die die Befähigung für ein Lehramt nach dem Ersten und dem Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes erworben haben, können außerhalb ihres Lehramts wie folgt verwendet werden:

1. mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen auch an Mittelschulen unter der Voraussetzung des Studiums gemäß Art. 14 Nr. 2 oder 3“ [= Erweiterung Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule oder weiteres Unterrichtsfach], „sonst im Unterrichtsfach gemäß Art. 8 Nr. 3“ [= „nicht vertieft studiertes“ Fach].

In Abs. 2 heißt es weiter:
„Darüber hinaus ist eine Verwendung in anderen Schularten zulässig, wenn entsprechende Lehrer nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen (…) Die Verwendung ist grundsätzlich auf Unterrichtsfächer zu beschränken, auf die sich Vorbildung und Ausbildung bezogen haben.“

Das bedeutet:
Eigentlich sollten Sie nur in der studierten Schulart eingesetzt werden. Wenn aber nicht genügend Mittelschullehrer vorhanden sind, können Sie als Grundschullehrer als Mobile Reserve auch an die Mittelschule abgeordnet werden. Ab einem Einsatz länger als 3 Monate an einer anderen Schule, mit dem Sie nicht einverstanden sind, besitzt der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht (Art. 75 Abs. 1 Nr. 7 BayPVG).

8. Einsatz als mobile Reserve
8.1 Die Staatlichen Schulämter weisen die Lehrkräfte der mobilen Reserve zu Beginn des Schuljahres in ihre Aufgaben ein. Sie informieren die Schulleiter der Stamm- und Einsatzschulen über organisatorische Maßnahmen und über den fachgemäßen und effektiven Einsatz.

8.2 Die Schulleiter der Einsatzschulen tragen dafür Sorge, dass die Lehrkräfte der mobilen Reserve zu Beginn der Vertretung über den Leistungsstand der Klasse sowie unterrichtliche und pädagogische Besonderheiten informiert werden und alle notwendigen Unterlagen erhalten.

8.3 Die Staatlichen Schulämter sorgen für einen möglichst ausgeglichenen Einsatz der Lehrkräfte der mobilen Reserve.

Das bedeutet:
In manchen Schulämtern ist es üblich, dass sich Mobile Reserve und die zu vertretende Lehrkraft am Beginn und Ende des Einsatzes treffen und Übergabeprotokolle erstellen. In anderen Schulämtern ist man plötzlich einfach in der fremden Klasse und irgendwann plötzlich wieder in einer anderen, ohne eingewiesen zu werden. Das ist am ersten Tag in der Hektik durchaus verständlich. Sollten Sie jedoch nichts erhalten, sprechen Sie die Schulleitung darauf an.

Besonders der Begriff „alle notwendigen Unterlagen“ ist von Schulamt zu Schulamt und von Schule zu Schule und von zu vertretender Lehrkraft zu zu vertretender Lehrkraft sehr unterschiedlich. Spätestens am zweiten Tag muss man eine Klassenliste, einen Stundenplan, einen Wochenplan, einen Sitzplan und einen Klassenzimmerschlüssel haben. Es muss möglich sein zu überprüfen, ob alle Schülerinnen und Schüler der Klasse anwesend sind, wer wo zu sitzen hat (die Klassenlehrkraft macht den Sitzplan ja auch aus disziplinarischen Gründen heraus und weiß genau, wer nicht neben wem sitzen sollte) und was er zu tun hat.

 

10. Reisekosten-, Trennungsgeld- und umzugsrechtliche Bestimmungen
10.2 Lehrkräfte, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten Trennungsgeld (Art. 23 Abs. 1 BayRKG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 6 BayTGV).

10.4 Das Verfahren der Bewilligung und Abrechnung des Trennungsgeldes für Lehrkräfte der mobilen Reserve richtet sich nach dem KMS vom 5. August 1982 Nr. III A 6-4/105 844.

Das bedeutet:
Die Regelungen bzgl. Trennungsgeld und Reisekosten werden Ihnen meist bei einer Informationsveranstaltung des Schulamtes erläutert. Ansonsten wenden Sie sich an Ihren BLLV-Kreisvorsitzenden vor Ort. Der wird Sie umfassend informieren.

 

8.4 Die Tätigkeit in der mobilen Reserve ist bei der dienstlichen Beurteilung zu würdigen.

Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Az.: II.5-BP4010.2/23/19 vom 27. April 2021):

Bei Lehrkräften und Fachlehrkräften, die im Beurteilungszeitraum (01.01.2023 bis 31.12.2026) als Mobile Reserve eingesetzt werden, liegt die Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung beim Schulleiter der Stammschule. Das Staatliche Schulamt achtet auch hier darauf, dass die Leistungen während der Tätigkeit als Mobile Reserve einbezogen werden. Bei längeren Vertretungen sollen die Schulleiter daher Unterrichtsbesuche durchführen und ihre Aufzeichnungen dem Leiter der Stammschule zur Verfügung zu stellen.

Das bedeutet:
Bisher ging man davon aus, dass eine Lehrkraft erst sechs Wochen in einer Klasse unterrichten musste, bevor ein Schulratsbesuch anstand. Durch die aktuellen Beurteilungsrichtlinien, die seit Mai 2021 in Kraft sind, wird diese Einschätzung nicht länger unterstützt. Das KM meinte dazu in einem Interview im JUNGLEHRER: „Es ist generell nicht sinnvoll, bei einer Lehrkraft der Mobilen Reserve am zweiten Tag einer neuen Unterrichtsvertretung einen Unterrichtsbesuch durchzuführen. (...) Für jeden Lehrer gilt bei der dienstlichen Beurteilung der Zeitraum von vier Jahren. Die Tätigkeit in der Mobilen Reserve ist nur ein Teil davon. Jeder Lehrkraft der Mobilen Reserve sollte die Möglichkeit gegeben werden, sich mit der neuen Klasse vertraut zu machen, bevor Unterrichtsbesuche stattfinden. Wir benötigen für diese Vorgehensweise keine weiteren Regelungen. Wir sind sicher, dass vor Ort sachgerecht vorgegangen wird. In den Richtlinien zur dienstlichen Beurteilung ist ausdrücklich festgehalten, dass bei Unterrichtsbesuchen besondere Umstände berücksichtigt werden sollen. Wenn ein Beurteiler eine ausreichende Zahl von Unterrichtsbesuchen durchführt, entsteht insgesamt auch ein leistungsgerechtes Bild.“

 

Der Schulleiter darf teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte grundsätzlich nur im Umfang der Teilzeitbeschäftigung einsetzen. Wenn man mehr arbeitet, muss Freizeitausgleich gewährt werden. Freistunden gelten hierbei natürlich nicht als abgeleistete Stunden. Es zählt nur der Unterricht.

Das KM in einem Interview mit dem JUNGLEHRER:
„Bezahlt wird nur der Unterricht. Normalerweise übernimmt die Mobile Reserve den Stundenplan der fehlenden Lehrkraft. Es ist eine Frage der Organisation durch den Rektor, ob für die Lehrkraft Änderungen vorgenommen werden können. Von der Systematik her muss der Schulleiter aber eher den Unterricht kürzen, wenn er zum Beispiel nur eine Teilzeitkraft bekommt.“

Das bedeutet:
Immer wieder kommt es vor, dass eine Teilzeitkraft gebeten wird, dass sie ein paar Stunden mehr macht, die sie dann in der nächsten Woche zurückbekäme. Und in der nächsten Woche ist man dann an einer anderen Schule, die natürlich nichts davon weiß. Sie führen Buch über Ihre Einsätze. Wenn Sie während der Woche einen neuen Einsatz bekommen, teilen Sie der neuen Schulleitung mit, wie viele Stunden Sie für diese Woche noch zur Verfügung haben. Wenn Sie am Anfang der Woche nur an der Stammschule Bereitschaft hatten, zählt das natürlich nicht als gehaltene Unterrichtsstunde. Aber der Schulleiter an der Stammschule hat dafür Sorge zu tragen, dass Sie nicht nur herumsitzen, sondern eingesetzt werden. Und diese eingesetzten Stunden schreiben Sie auf.

Grundsätzlich gilt: Natürlich können Sie entgegenkommend sein und mal mehr Stunden arbeiten, als Sie bezahlt bekommen. Aber wägen Sie Entgegenkommen und ausgenützt werden genau ab!