LEISTUNGSPRÄMIEN 2022

Gerade wurde verkündet, dass es A 13 für Grund- und Mittelschullehrkräfte geben wird. Jetzt auch noch Leistungsprämien?

Das Neue Dienstrecht sieht vor, dass Beamte leistungsbezogen bezahlt werden. Leistung muss sich auszahlen. Deswegen dürfen einmalige besondere Leistungen finanziell honoriert werden. Leistungsprämien werden hoffentlich Ende Oktober für die Beamten und spätestens Ende November für die Arbeitnehmer ausbezahlt.

Alles Wissenswerte dazu:

Auch durch den Einsatz des BLLV können auch im Jahr 2022 Leistungsprämien im Bereich der bayerischen Grund-, Mittel- und Förderschulen vergeben werden. Sowohl Angestellte als auch Beamte können von diesen Prämien profitieren. Ebenso werden diese Leistungselemente auf allen Ebenen der Schulverwaltung vergeben.

Leistungsprämien werden vergeben für herausragende besondere Einzelleistungen und sollen somit der Honorierung kurzfristiger Leistungen qualitativer oder quantitativer Art dienen. Ebenso können auch besondere Teamleistungen berücksichtigt werden.

Eine Vergabe von Leistungsprämien ist nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Vergabeentscheidung ein Anspruch auf Grundbezüge besteht. Eine bestimmte Höhe der Prämien ist nicht festgelegt. Sie darf allerdings maximal in Höhe des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe vergeben werden. Bei Teamvergaben liegt die Höchstgrenze bei 150% des Anfangsgrundgehaltes des Höchstbesoldeten des Teams.

Zum Ende des letzten Schuljahres wurden die Schulleitungen gebeten, für die Vergabe der Leistungsprämien geeignete Personen vorzuschlagen. Die Vorschläge wurden dann geprüft und die Personen bestimmt.

Der Personalrat ist zu beteiligen:

Art. 77a BayPVG Erörterung bei leistungsbezogenen Maßnahmen

1) Die Gewährung von Leistungsbezügen bzw. Leistungsentgelt und die Ablehnung des leistungsbezogenen Stufenaufstiegs bzw. die leistungsbezogene Verkürzung oder Verlängerung des Stufenaufstiegs sind vor der Durchführung mit dem Personalrat zu erörtern.
2) Hierfür ist er rechtzeitig und auf einem dauerhaften Datenträger unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen über die betroffenen Beschäftigten sowie die Höhe und die Dauer der zu gewährenden Beträge zu unterrichten.

  • Der Personalrat kann die beabsichtigte Gewährung an einen Beschäftigten befürworten, sich dagegen aussprechen oder einen anderen Beschäftigten an Stelle oder neben dem vom Dienststellenleiter ausgewählten Beschäftigten vorschlagen. (BayVGH 05.04.1995,  PersR 1995, 386)
  • Der Personalrat ist auf Wunsch darüber zu informieren, welche Beschäftigten von den Schulleitungen für die Gewährung einer Leistungsstufe vorgeschlagen wurden (VG München 09.01.2002, M 20 P 01.4936)

Aus steuerlichen Gründen wurde darauf Wert gelegt, dass die Prämien nicht zusammen mit dem „Weihnachtsgeld“ im Dezember, sondern möglichst schon im Oktober zur Auszahlung kommen. Die entsprechenden Briefe müssten bei den Kollegen gerade angekommen sein.

Herzlichen Glückwunsch an alle Leistungsprämienempfänger!