Leistungsprämien

Im Herbst bekommen einzelne Beamte und Tarifbeschäftigte Leistungsprämien per Schreiben angekündigt und dann auch überwiesen. Aber wer kriegt das und warum und wie funktioniert das?

Im Rahmen des neuen Besoldungsrechts 2010 wurden die Regelungen zur Betonung des Leistungsprinzips des neuen Besoldungsrechts zu flexiblen Leistungselementen, d. h. Leistungsprämien, Leistungszulagen und Leistungsstufen, fortgeführt und weiterentwickelt. Besonderes Augenmerk liegt hierbei auf einem transparenten, einfachen Verfahren. 

Festgeschrieben ist das Ganze im Bayerischen Besoldungsgesetz (bitte verlinken mit www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBesG/true)

Artikel 67 BayBesG:
„(1) Für eine herausragende besondere Einzelleistung kann Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B eine Leistungsprämie gewährt werden. Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsprämie besteht nicht. 

(2) Die Leistungsprämie wird maximal in Höhe des Anfangsgrundgehalts einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A oder des Grundgehalts einer Besoldungsgruppe der Besoldungsgruppe B gewährt, der der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie angehört. Sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung gewährt werden. Sie kann als Einmalbetrag oder in maximal zwölf monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt werden. Eine Kürzung entsprechend der Arbeitszeit… findet nicht statt. 

(3) Wird eine honorierungsfähige Leistung von mehreren Beamten oder Beamtinnen erbracht, kann jedem Beamten oder jeder Beamtinnen erbracht, kann jedem Beamten oder jeder Beamtinnen eine Leistungsprämie gewährt werden, wenn seine oder ihre wesentliche Beteiligung an der Leistung festgestellt wird … 

(4) Eine Leistungsprämie kann nicht auf Grund eines Sachverhalts gewährt werden, der bereits der Gewährung eines anderen Nebenbezugs zugrunde liegt.“

Grundlage für die Gewährung einer Leistungsprämie ist eine herausragende besondere Einzelleistung qualitativer oder quantitativer Art. Die Honorierung einer länger zurückliegenden Leistung ist nicht ausgeschlossen(vgl. hierzu auch BayVwVBes, Teil 3 Nebenbezüge, Abschnitt 4 Leistungsbezüge, 67. Leistungsprämie). Eine Einheitsprämie für alle Prämienempfänger ohne Berücksichtigung deren individueller Leistungen ist nicht zulässig. 

Artikel 68 BayBesG
„(1) Das Budget eines Dienstherrn für die Leistungsbezüge nach Art. 66 und 67 beträgt im Rahmen bewilligter Haushaltsmittel pro Kalenderjahr maximal bis zu 1,0 v. H. der Grundgehaltssumme,... die alle unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstherrn in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B im Vorjahr bezogen haben.

(2) Die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen trifft die oberste Dienstbehörde oder von ihr durch Rechtsordnung bestimmte Stelle. (…) Vor der Gewährung eines Leistungsbezugs sollen die Vorgesetzten des Beamten oder der Beamtin gehört werden. Die Entscheidung ist dem Beamten oder der Beamtin schriftlich mitzuteilen; dabei ist die Leistung im Einzelnen darzustellen.“ 

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 30. Juli 2012 (GVBl. S.411) bestimmt hierzu, dass die Befugnis zur Vergabe von Leistungsprämien im Bereich der Grund- und Mittelschulen dem jeweils örtlich zuständigen fachlichen Leiter des Staatlichen Schulamts, im Bereich der Förderschulen dem jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidenten, im Bereich der sonstigen Schulen dem Schulleiter/der Schulleiterin und im Übrigen den Dienstellenleiter übertragen ist. 

(vgl. hierzu auch BayVwVBes, Teil 3 Nebenbezüge, Abschnitt 4 Leistungsbezüge, 68. Vergabebutget und -verfahren

Die vergebenden Stellen erhalten im Juli Bescheid über die Summe, die insgesamt zu vergeben ist, aufgeteilt nach Beamten und Arbeitnehmern. Nun wird aufgeteilt. Im Bereich der Grund- und Mittelschulen fordern die Schulämter Vorschläge durch die Schulleitungen ein – immer mit Begründung. Dann wird eine Liste der zu berücksichtigenden Beschäftigten gemacht, jeweils mit Begründung und Höhe der zu vergebenden Leistungsprämie (brutto).

Bei der Vergabe von Leistungsprämien ... sind schwerbehinderte Beschäftigte angemessen zu berücksichtigen. Ihrer Leistung ist die Bewertung zuzuordnen, als wenn ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht durch die Behinderung gemindert wäre (Bayerische Inklusionsrichtlinien, Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern", FMBek vom 29.4.2019, Az.: 26P-1132-3/2). 

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat sich 2016 an die Ressorts gewandt und damit einverstanden erklärt, dass ab 1. Januar 2017 im Rahmen einer außertariflichen Maßnahme auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, Leistungsprämien gewährt werden. Vorher war diese Gruppe ausgenommen, weil es in früheren Jahren einmal eine gleichmäßige Verteilung der Summe für die Leistungsprämien für Arbeitnehmer auf alle gegeben hatte. Da es aber zunehmend als ungerecht empfunden wurde, dass nur Beamte Leistungsprämien erhielten, reagierte man 2016. 

Im Bereich der Staatlichen Schulämter müssen sich mehrere Schulämter zusammen darauf einigen, welche Verwaltungsangestellte die Leistungsprämie im jeweiligen Jahr bekommt. Leider ist nicht mehr Geld zur Verfügung.

Die Personalvertretungen und die Dienststellen arbeiten beim Vergabeverfahren vertrauensvoll zusammen. 

Nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG) haben die örtlichen Personalräte bei der Vergabe der Leistungsprämien zwar kein förmliches Mitbestimmungsrecht, die Vergabe muss aber zuvor mit dem Personalrat erörtert werden. Im Rahmen der Erörterung ist dem Personalrat auch eine nachvollziehbare Begründung für die Maßnahme zu geben. Darüber hinaus hat der Personalrat nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts München das Recht, auf Anfrage die Namen der Beschäftigten zu erfahren, die von der Schulleitung vorgeschlagen wurden und hat auch das Recht, andere Beschäftigte vorzuschlagen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 8.10.2020 festgestellt, dass die im Personalvertretungsgesetz vorgesehene Mitbestimmung über Fragen von leistungsbezogenen Entgelten (Art. 76 Abs. 4 BayPVG) nicht nur für den Bereich der Arbeitnehmer/innen, sondern auch für den Bereich der Beamten anwendbar ist. Als Folge dieser Entscheidung wird deutlich, dass auch auf Schulamtsebene Dienstvereinbarungen über Kriterien zur Vergabe von Leistungsprämien zwischen Schulamt und Personalrat getroffen werden können (vgl. "Dienstvereinbarungen für Leistungsprämien möglich", D. Schidleja, "bayerische schule", 74. Jahrgang, 3-2021, S.46 – bitte verlinken mit www.bllv.de/fileadmin/BLLV/Bilder/BLLV/Verbandsmedien/Bayerische_Schule/bs_21_3/Internet_Bay_Schule_03.pdf).

Konkret bekommt der Personalrat im Normalfall die Liste der vorgeschlagenen Personen mit Begründung und Höhe der Leistungsprämie vorgelegt. Auf dieser Liste sind auch die Personen, die vorgeschlagen wurden, aber nicht vom Dienstvorgesetzten berücksichtigt wurden, aufgelistet. Der Personalrat achtet darauf, dass die Leistungsprämien entsprechend dem Anteil der Besoldungsgruppen verteilt werden. Im Bereich der Staatlichen Schulämter beispielsweise hat der Personalrat eine Liste aller Beschäftigten. Da kann dann der prozentuale Anteil der Förderlehrkräfte, der Fachlehrkräfte, der Schulleitungen, der Lehrkräfte in A 12, A 12 + AZ und A13 berechnet werden. Entsprechend sollen auch die Besoldungsgruppen der Personen, die eine Leistungsprämie bekommen, verteilt sein.

In Dienstvereinbarungen kann bspw. vereinbart werden, dass es eine Mindestsumme für die Ausschüttung gibt, damit nach Abzug der Steuern auch was ankommt bei den Beschäftigten. Oder man kann vereinbaren, dass kleinere Besoldungsgruppen als Einzelsumme mehr bekommen als Schulleitungen etc.

Die Dienststellen erfahren im Juli, wie viel gesamt vergeben werden darf. Dann macht man sich im Laufe des Augusts an die Verteilung und bespricht das Ganze mit dem Personalrat. Anfang September geht die genehmigte Liste an die übergeordnete Behörde und wird überprüft. Nun erhält das LfF die Informationen, so dass die Auszahlung dann bis spätestens Ende Oktober erfolgen kann, damit es nicht zeitgleich mit der jährlichen Sonderzahlung Ende November überwiesen wird.

Herzlichen Glückwunsch an alle Leistungsprämienempfänger!

 

Karin Leibl nach: www.schule-und-recht.bayern