Übertritt in Bayern – rechtliche Rahmenbedingungen

Die mit am meisten beäugte Phase im Kontext Schule ist wohl die Phase des Übertritts am Ende der Grundschulzeit. Häufig gestellte Anfragen an die Rechtsabteilung machen deutlich, dass hier vor allem Lernstandserhebungen und die in diesem Kontext bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen von Bedeutung sind. Ein Grund, die Fakten näher zu beleuchten. Die mit am meisten beäugte Phase im Kontext Schule ist wohl die Phase des Übertritts am Ende der Grundschulzeit. Häufig gestellte Anfragen an die Rechtsabteilung machen deutlich, dass hier vor allem Lernstandserhebungen und die in diesem Kontext bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen von Bedeutung sind. Ein Grund, die Fakten näher zu beleuchten.

Der Übertritt an eine Realschule oder ein Gymnasium wird im § 6 der Grundschulordnung (GrSo) geregelt. Hier ist festgelegt, dass zum Übertritt an ein Gymnasium in D, M, HSU der Notenschnitt 2,33 nötig ist. Die Realschule kann mit einem Schnitt von 2,66 besucht werden. In Absatz 6 des genannten Paragraphen ist schon ein erster Sonderfall beschrieben. Hat ein Schüler die erste Klasse nicht in Deutschland besucht, kann ein Schnitt von bis zu 3,33 zum Übertritt befähigen, sofern die Probleme auf Schwächen in der deutschen Sprache zurückzuführen sind.

Schüler und Schülerinnen, die diese Notenschnitte nicht erreichen, erhalten die Möglichkeit, sich im Probeunterricht zu bewähren. Dieser besteht aus 3 Prüfungstagen an der aufnehmenden Schulart und stellt die teilnehmen Kinder oft vor massive Herausforderungen. Es müssen mehrere Tests in den Fächern Mathematik und Deutsch bewältigt werden. Der Probeunterricht kann mit den Noten 3 und 4 bestanden werden, bei zweimal 4 entscheidet der Elternwille, bei 4 und 5 gilt der Probeunterricht als nicht bestanden.

 

Im §10 der GrSo sind folgende Regelungen zu finden:

Für die vierte Klasse werden für die übertrittsrelevanten Fächer Richtwerte festgelegt. Dahingehend sollen in Deutsch 10, in Mathematik und HSU jeweils 4 Probearbeiten bis zum Erhalt des Übertrittszeugnisses abgehalten werden. Nur in HSU und Deutsch kann eine Probearbeit durch einen gleichwertigen Leistungsnachweis ersetzt werden. Diese Leistungsnachweise müssen in der vierten Klasse eine Woche vorher angekündigt werden. Zu Beginn des Schuljahres legt die Lehrerkonferenz allgemeine Regelungen zur Leistungserhebung fest (Anzahl und Art der Nachweise, Verteilung übers Schuljahr,…). Auch die probenfreien Zeiträume werden bestimmt. In Jahrgangsstufe 4 müssen in D, Ma und HSU rhythmisiert vier Wochen von Proben freigehalten werden. Diese Festlegungen sind den Schülern und Eltern zu Beginn des Schuljahres auch mitzuteilen. Als weiterer wichtiger Aspekt ist darauf zu achten, dass sich schriftliche Leistungsnachweise aus dem unmittelbaren Unterrichtsverlauf ergeben. Ein Nachholen krankheitsbedingt versäumter Probearbeiten kann im Ermessen der Lehrkraft nach Gesundung anberaumt und angekündigt abgehalten werden.

Neben den oben beschriebenen Probearbeiten sollen gemäß Art. 52 BayEUG auch weitere v.a. praktische und mündliche Noten erhoben werden. Diese Arbeiten müssen selbst in der 4. Jahrgangsstufe nicht zwingend angekündigt werden, allerdings muss am Schuljahresanfang auf die Möglichkeit deren Bewertung hingewiesen werden.

Leistungserhebungen finden in der Schule statt. Hausaufgaben oder zu Hause angefertigte Arbeiten können nicht bewertet werden.

Schüler/-innen müssen wissen, dass sie bewertet werden könnten.

Transparenz muss gewährleistet sein: die der Leistungserhebung zugrundeliegenden Kriterien müssen dem Schüler bekannt sein. Auch die Grundsätze der Korrektur und der Bewertung müssen Schülern und Eltern zugänglich gemacht werden.

Alle Leistungen müssen schriftlich dokumentiert werden. Festzuhaltende Aspekte sind: Datum, Art, Inhalt und Bewertung der Leistung. Allerding müssen die Fragen nicht im Detail notiert werden.

Die zu Schuljahresbeginn getroffenen Vereinbarungen der Lehrekonferenz sind maßgeblich und nur in begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.

 

Es ist anzuraten, dass hinsichtlich der sensiblen Phase des Übertritts die vertrauensvolle Zusammenarbeit von Lehrern und Eltern eine wichtige Komponente eines gelungenen Übertritts ist. In diesem Zusammenhang ist der Faktor Transparenz von hoher Bedeutung und sollte von jedem Kollegen ernst genommen werden. Die Grundschule an sich ist hier zur Beratung der Eltern und Schüler verpflichtet. Nehmen Sie die Sorgen der Eltern ernst und beraten Sie ehrlich. Ob diese Ratschläge angenommen werden, liegt in der Verantwortung der Eltern. Unter Umständen können auch Experten aus dem Bereich der Schulberatung (Beratungslehrkraft, Schulpsychologe/in) zu Beratungsgesprächen hinzugezogen werden. Auch der Besuch der Übertrittsabende in der 3. und 4. Jahrgangsstufe leistet einen Beitrag zur Erhöhung der Transparenz und sollte den Eltern empfohlen werden.

Marion Ostermeier

In einer früheren Ausgabe der Oberbayerischen Schulzeitung wurde bereits das Thema "Chancegleichheit" von Sabine Bösl beleuchtet.

Lesen Sie hier:
OSZ 01/2018 "Mythos Chancengleichheit" von Sabine Bösl​​​​​​​