Medikamentengabe durch Lehrkräfte: Verantwortung und rechtliche Rahmenbedingungen

Inklusion und Chancengleichheit sind zentrale Werte unseres Bildungssystems. Doch was passiert, wenn ein schulpflichtiges Kind regelmäßig Medikamente benötigt? Welche Verantwortung haben Lehrkräfte in solchen Fällen? Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus gibt in seinen Handlungsempfehlungen klare Leitlinien für die Medikamentengabe durch Lehrkräfte vor.

Lehrkräfte dürfen grundsätzlich keine eigenen Diagnosen stellen oder eigenmächtig Medikamente verabreichen. Akute Erkrankungen während des Schulbesuchs müssen an die Personensorgeberechtigten gemeldet werden. In Notfällen sind Erste-Hilfe-Maßnahmen einzuleiten und ein Notarzt zu verständigen. Chronische Erkrankungen erfordern jedoch oft eine regelmäßige Medikamenteneinnahme während des Schulbetriebs. Hier sind unter bestimmten Bedingungen medizinische Hilfsmaßnahmen durch Lehrkräfte möglich.

  1. Die Medikamentengabe ist keine originäre Aufgabe der Schule und fällt nicht unter die regulären Dienstpflichten der Lehrkräfte. Sie kann jedoch im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Lehrkraft und Schulleitung übernommen werden, sofern eine schriftliche Zustimmung vorliegt. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:
  2. Schriftliche Vereinbarung: Eine vertragliche Absprache zwischen Schule und Eltern (Anlage A) sowie zwischen Schule und Lehrkraft (Anlage B) ist erforderlich.
  3. Ärztliche Verordnung: Eine detaillierte Verordnung des behandelnden Arztes muss die Notwendigkeit und genaue Dosierung der Medikamentengabe während des Schulbesuchs belegen.
  4. Schulung der Lehrkräfte: Die betroffenen Lehrkräfte müssen durch eine ärztliche oder fachkundige Stelle unterwiesen werden.
  5. Dokumentation: Jede Medikamentengabe muss genau protokolliert werden (Anlage C), um Nachvollziehbarkeit und Sicherheit zu gewährleisten.
  6. Notfallplan: Für den Fall von Komplikationen muss ein Notfallplan vorliegen, in dem auch die Erreichbarkeit der Eltern geregelt ist.

Schulen sollten vorrangig prüfen, ob die Medikamentengabe außerhalb der Unterrichtszeit erfolgen kann. Falls dies nicht möglich ist, sind zunächst medizinische Fachkräfte oder externe Pflegedienste einzubeziehen. Nur wenn keine andere Lösung realisierbar ist, können Lehrkräfte die Medikamentengabe übernehmen.

Die Verantwortung bleibt jedoch stets bei den Personensorgeberechtigten. Eine Lehrkraft darf nur handeln, wenn das Kind seine Mitwirkung nicht verweigert. Zudem sind Schulen angehalten, sichere Aufbewahrungslösungen für Medikamente bereitzustellen, um Verwechslungen oder unsachgemäße Verabreichung zu vermeiden.

In akuten Notfällen – beispielsweise bei einem anaphylaktischen Schock – sind Lehrkräfte zur Hilfeleistung verpflichtet. Liegen keine konkret vereinbarten Maßnahmen vor beschränken sich diese allerdings auf Erste-Hilfe Maßnahmen. 

Lehrkräfte, die im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung medizinische Hilfsmaßnahmen übernehmen, sind bei eventuellen Dienstunfällen abgesichert. Fehlerhafte Medikamentengaben führen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu einer persönlichen Haftung. Andernfalls haftet der Freistaat Bayern.

Fazit
Die Medikamentengabe durch Lehrkräfte bleibt eine Ausnahme und erfordert klare Strukturen sowie eine bewusste Entscheidung jeder einzelnen Lehrkraft. Ein gut abgestimmtes Verfahren, rechtliche Sicherheit und ausreichende Schulungen sind essenziell, um die Teilhabe chronisch kranker Kinder am Schulalltag zu gewährleisten. Die Rechtsabteilung des BLLV Oberbayern berät Sie hier gerne. Die im Text genannten Anlagen finden Sie im Download über den QR-Code.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus: https://www.km.bayern.de/recht/rechtliche-grundlagen, zuletzt aufgerufen am 03.02.2025

Marion Ostermeier


KI in der Schule

Mit den steten Weiterentwicklungen im Bereich der Künstlichen Intelligenz und dem Auftreten von immer mehr KI-basierten Anwendungen auch für den schulischen Bereich treten in diesem Zusammenhang zunehmend Fragen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwendung dieser Tools in der Schule auf.

KI-Anwendungen verarbeiten die Daten im Vergleich zu herkömmlichen digitalen Tools zum Teil auf neuartige Art und Weise. Aus diesem Grund müssen weitere Aspekte hinsichtlich des Einsatzes beachtet werden:

  • Die für den Umgang mit Daten geltenden Vorschriften zum Datenschutz und auch aus der KI-Verordnung der EU müssen berücksichtigt werden. Diesbezüglich muss vor allem auf die Eingabe personenbezogener Daten vor allem beim sogenannten Prompting verzichtet werden. Schüler/innen müssen beim Arbeiten mit einem Chat-Bot zwingend darauf hingewiesen werden, keine sensiblen Aspekte, wie Name, Geburtsdatum, Wohnort, etc. dort einzugeben.
  • Zudem sollte es vermieden werden, bei der Registrierung für KI-Tools personenbezogene Daten zu verwenden. Dies gelingt dann, wenn eine Registrierung nicht notwendig ist oder bei diesem Prozess keine personenbezogenen IP- bzw. Mailadressen erfasst werden. Funktionspostfachs-Mail-Adressen (info@...) sind hier zu bevorzugen.
  • Schüler/innen und Lehrkräfte müssen die Funktionsweise der verwendeten künstlichen Intelligenz kennen und sind in diesem Kontext zu einer verantwortungsvollen Nutzung anzuhalten.
  • Weiter sind die Nutzungsbedingungen für die herangezogene KI-Anwendung adressatengerecht zu formulieren. Vor allem bei jüngeren Schülern muss hier besondere Rücksicht genommen werden.

Für Dienststellen und Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung gibt es bereits Leitfäden für den Einsatz von künstlicher Intelligenz vom Finanz- und Heimatministerium. Die vollständige Darstellung würde den Rahmen hier sprengen, Sie können die Vollversion auf der Webseite des BLLV Oberbayern abrufen.

Die drei wichtigsten Aspekte daraus sind ergänzend zu den oben vorgestellten Punkten im Folgenden dargestellt:

  1. Für den Dienst also auch für die Unterrichtsvorbereitung und den Unterricht sind ausschließlich dienstlich bereitgestellte Anwendungen zu verwenden, auch wenn diese im Internet frei zugänglich wären. Diese Freigabe fällt den Schulleitungen zu und sollte in Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten und dem Berater digitale Bildung des Landkreises erfolgen. Über Bayern Cloud Schule findet man unter VIDIS bereits einige Angebote, diese sind auf bestimmte rechtliche und technische Aspekte hin geprüft, ersetzen den Vorort-Prüfprozess allerdings nicht.
  2. Von KI-Tools generierte Inhalte müssen immer von dem dafür Verantwortlichen geprüft werden, da entsprechende Informationen frei erfunden oder falsch verknüpft sein können. Die Prüfung muss vor allem auf die Verletzung von Urheberrechten und Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen erfolgen.
  3. Sollten versehentlich doch personenbezogene Daten über einen Prompt oder beim Hochladen einer Datei in eine bereitgestellte KI-Anwendung gelangt sein, ist umgehend der Datenschutzbeauftragte des Landkreises zur Beratung weiterer Schritte hinzuzuziehen.

KI-Anwendungen können positive Auswirkungen auf Bildungsprozesse mit sich bringen, sind allerdings v.a. hinsichtlich des Datenschutzes vorsichtig und sensibel einzusetzen. Um am Puls der Zeit zu bleiben und den Kindern und Jugendlichen an unseren Schulen den sinnvollen und richtigen Umgang mit diesen neuen digitalen Anwendungen beizubringen, dürfen wir es allerdings nicht versäumen diese Entwicklung von schulischer Seite zu begleiten. Bei Fragen stehen Ihnen auch die Experten des BLLV zur Seite.

Marion Ostermeier

Quellen:
Bayerische Staatsregierung der Finanzen und für Heimat (2024): Künstliche Intelligenz - Leitfaden für Beschäftigte

AK Bildung in der digitalen Welt – Allgemeinbildung in: mebis -Landesmedienzentrum Bayern (2023). KI/Künstliche Intelligenz ein Thema für die Schule. Verfügbar unter: https://mebis.bycs.de/beitrag/ki-thema-fuer-schule (zuletzt aufgerufen am 14.11.2024)