Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Egal ob es ein Sportunfall oder eine OP ist. Immer wieder fallen Lehrkräfte für längere Zeit aus. Hier gibt es dann das sogenannte BEM zur Unterstützung. Was genau das bedeutet, wer Anspruch darauf hat und was es bringt, darum geht es beim heutigen Dienstrechtsdienstag von Birgit Kowolik, Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten beim StMUK.

Arbeitgeber sind bereits seit Mai 2004 nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) verpflichtet, für jede und jeden Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten, der innerhalb von zwölf Monaten sechs Wochen am Stück oder mit Unterbrechungen wegen Krankheit fehlt.

Ziel des BEMs ist es, den Ursachen von Arbeitsunfähigkeitszeiten einer oder eines Beschäftigten nachzugehen und Maßnahmen zu finden, um Ausfallzeiten für die Zukunft möglichst zu vermeiden oder zumindest zu verringern. Dies soll in einem ergebnisoffenen Prozess geschehen, in dem sich alle Beteiligten auf Augenhöhe begegnen.

Zuständig für die Einleitung des Verfahrens ist grundsätzlich die Dienststellenleitung, im Bereich der Grund- und Mittelschulen also die Schulleitung mit Unterstützung des zuständigen Staatlichen Schulamtes. Dem Personalrat kommt eine wichtige Kontrollfunktion zu: Die Dienststellenleitung muss einem Mitglied des Personalrates eine Liste der Beschäftigten zur Verfügung zu stellen, denen ein BEM anzubieten ist. Dasselbe Recht hat die Schwerbehindertenvertretung für schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte. Zusätzlich muss über den Erstkontakt und das Angebot eines BEMs informiert werden.

Dem eigentlichen BEM kann ein Informationsgespräch vorgeschaltet werden, das von einem Mitglied der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung (auch bei nicht behinderten Beschäftigten), einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter von AMIS Bayern, der bzw. dem Inklusions- oder Gleichstellungsbeauftragten oder auch der Schulleitung geführt werden kann.

Ggf. können Aspekte, die in diesem Gespräch bereits erörtert wurden, im ersten eigentlichen BEM-Gespräch dann auch von diesem Informationspartner eingebracht werden, falls die oder der BEM-Berechtigte sich dazu nicht in der Lage fühlt.

Unabhängig davon stehen natürlich die Experten des BLLV ihren Mitgliedern in jeder Phase einer längeren Erkrankung und des Wiedereinstiegs in den Dienst unterstützend zur Seite.

In einem oder mehreren vertrauensvollen Gesprächen wird nun festgestellt, welche Gründe es für die Fehlzeiten gibt, und ob diese gegebenenfalls mit den Arbeitsbedingungen in Zusammenhang stehen. Nach dieser Analyse der Ursachen sollen Maßnahmen gefunden werden, die zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes beitragen können, und konkrete Ziele festgelegt werden. Wichtig ist, in alle Richtungen zu denken und kreative, auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Lösungen zu finden.

So müssen beispielsweise die Maßnahmen für eine Kollegin nach einer Brustkrebserkrankung und den damit verbundenen Therapien sicher anders aussehen als für einen Kollegen, der nach einem Skiunfall und kompliziertem Beinbruch den Dienst wieder antritt.

Für die Tumorpatientin wäre vermutlich ein sanfter Einstieg mit wenigen Wochenstunden, die von Ferien zu Ferien gesteigert werden, sehr hilfreich. Für diese sogenannte stufenweise Wiedereingliederung muss ein Plan eines behandelnden Arztes vorgelegt werden. Vielleicht braucht sie auch den Mittwochnachmittag frei, weil sie an diesem Tag weiterhin regelmäßig Therapien haben wird. Da sie ihre Situation auch psychisch sehr belastet, wäre sie dankbar, wenn sie aus der Abschlussklasse herausgenommen werden könnte und dafür auch in der Parallelklasse zur 7a, die sie bereits in Englisch unterrichtet, den Fremdsprachenunterricht geben könnte. Auch der Einsatz im folgenden Schuljahr sollte mit der Kollegin abgesprochen und passgenau geplant werden.

Für den verunfallten Kollegen geht es vermutlich eher um einfache, organisatorische Anpassungen: Er braucht einen Parkplatz direkt neben dem Eingang der Schule und ein zentral gelegenes Klassenzimmer im Erdgeschoss, solange er auf Krücken unterwegs ist. Außerunterrichtliche Pflichten muss er zunächst nicht übernehmen.

Wichtig ist es, im Verlauf des Verfahrens zu prüfen, ob die vereinbarten Maßnahmen tatsächlich zu einer Verbesserung der Situation führen oder ob sie angepasst werden müssen. Das Ende des BEM ist erreicht, wenn die vereinbarten Ziele erreicht wurden oder einvernehmlich festgestellt wird, dass diese sich nicht erreichen lassen.

Mit Zustimmung der bzw. des BEM-berechtigten Beschäftigten - und nur mit dieser - können weitere Akteure dazu geholt werden: ein Mitglied der Personalvertretung, die Schwerbehindertenvertretung, die beziehungsweise der Inklusionsbeauftragte, eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter vom Arbeitsmedizinischen Institut für Schule (AMIS Bayern), die oder der Gleichstellungsbeauftragte, und seit der Gesetzesänderung jetzt auch eine Vertrauensperson der bzw. des Beschäftigten.

Seit April 2024 gibt es einen aktualisierten Leitfaden mit diversen Materialien, die die Durchführung des BEMs erleichtern sollen.

Die Neufassung des Leitfadens nennt erstmals die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AMIS Bayern als mögliche Berater im BEM, allerdings nur in seinem Zuständigkeitsbereich, also für das Personal an staatlichen Schulen und an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fach- und Förderlehrern.

Der Anwendungsbereich des Leitfadens insgesamt wurde hingegen über diesen Personenkreis hinaus auf den gesamten Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ausgeweitet.

Von einem erfolgreichen BEM profitieren beide Seiten: Die betroffenen Kolleginnen und Kollegen, die nach längeren Ausfallzeiten einen möglichst passgenauen Einstieg ermöglicht bekommen, aber auch die Dienststellen, weil die Beschäftigten so in Zukunft hoffentlich weniger Fehlzeiten haben werden.

Der Aufwand lohnt sich also sehr wohl – aber nur, wenn das gesamte BEM­-Verfahren von beiden Seiten als Chance verstanden wird und ein vertrauensvolles Miteinander herrscht. Das kann nicht von oben verordnet werden.