Beitragserstattung bei DRV und VBL für ehemalige Arbeitnehmer

Sie waren Angestellte/r als Substitutionskraft oder als Zweitqualifikant oder habe mal Rentenversicherungsbeiträge geleistet – dann hier schnell weiterlesen und sich Geld zurückholen:

Wird eine Lehrkraft aus dem Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen, entfällt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Zusatzversorgung. Eine Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV-Bund und der Zusatzversorgung bei der VBL sollte nun geprüft werden.

Im angehängten Merkblatt sind die Schritte beschrieben und es sind gleich noch die nötigen Formblätter dabei.

Wenn eine Lehrkraft aus dem Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen wird.

Wenn
➢ die/der Versicherte aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist
➢ nicht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gegeben ist
➢ seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Kalendermonate abgelaufen sind
➢ insgesamt weniger als 60 Beitrags- bzw. Umlagemonate vorliegen und somit kein Rentenanspruch besteht

Beiträge werden grundsätzlich in der Höhe erstattet, in der die/der Versicherte sie getragen hat. Beiträge, an denen die/der Versicherte nicht beteiligt war (z. B. Beträge und Umlagen des Freistaates Bayern), werden nicht erstattet.

Erstattungsanträge sind zu richten an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV), 10704 Berlin (www.deutsche-rentenversicherung.de; unter „Formulare“ finden Sie auch das dafür nötige Formblatt V900).
-> Zum Formular

Erstattungsanträge sind zu richten an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), Hans-Thoma-Straße 19, 76133 Karlsruhe (www.vbl.de; Suchbegriff: „Beitragserstattung“ - finden Sie auch das dafür nötige Formblatt L 203).
-> Zum Formular

Den Anträgen ist eine beglaubigte Abschrift oder eine Kopie der Ernennungsurkunde zur Beamtin/zum Beamten beizufügen.
 

1. Aus versorgungsrechtlichen Gründen empfiehlt es sich, den Antrag erst nach der Ernennung zur Beamtin/zum Beamten auf Lebenszeit bzw. nach Ablauf einer fünfjährigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu stellen.

2. Mit der Erstattung erlöschen die Rechte aus der Versicherung für den erstatteten Zeitraum. Einmal erstattete Beiträge können nicht wieder eingezahlt werden!