Medikamentengabe durch Lehrkräfte: Verantwortung und rechtliche Rahmenbedingungen

Inklusion und Chancengleichheit sind zentrale Werte unseres Bildungssystems. Doch was passiert, wenn ein schulpflichtiges Kind regelmäßig Medikamente benötigt? Welche Verantwortung haben Lehrkräfte in solchen Fällen? Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus gibt in seinen Handlungsempfehlungen klare Leitlinien für die Medikamentengabe durch Lehrkräfte vor.

Lehrkräfte dürfen grundsätzlich keine eigenen Diagnosen stellen oder eigenmächtig Medikamente verabreichen. Akute Erkrankungen während des Schulbesuchs müssen an die Personensorgeberechtigten gemeldet werden. In Notfällen sind Erste-Hilfe-Maßnahmen einzuleiten und ein Notarzt zu verständigen. Chronische Erkrankungen erfordern jedoch oft eine regelmäßige Medikamenteneinnahme während des Schulbetriebs. Hier sind unter bestimmten Bedingungen medizinische Hilfsmaßnahmen durch Lehrkräfte möglich.

  1. Die Medikamentengabe ist keine originäre Aufgabe der Schule und fällt nicht unter die regulären Dienstpflichten der Lehrkräfte. Sie kann jedoch im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Lehrkraft und Schulleitung übernommen werden, sofern eine schriftliche Zustimmung vorliegt. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:
  2. Schriftliche Vereinbarung: Eine vertragliche Absprache zwischen Schule und Eltern (Anlage A) sowie zwischen Schule und Lehrkraft (Anlage B) ist erforderlich.
  3. Ärztliche Verordnung: Eine detaillierte Verordnung des behandelnden Arztes muss die Notwendigkeit und genaue Dosierung der Medikamentengabe während des Schulbesuchs belegen.
  4. Schulung der Lehrkräfte: Die betroffenen Lehrkräfte müssen durch eine ärztliche oder fachkundige Stelle unterwiesen werden.
  5. Dokumentation: Jede Medikamentengabe muss genau protokolliert werden (Anlage C), um Nachvollziehbarkeit und Sicherheit zu gewährleisten.
  6. Notfallplan: Für den Fall von Komplikationen muss ein Notfallplan vorliegen, in dem auch die Erreichbarkeit der Eltern geregelt ist.

Schulen sollten vorrangig prüfen, ob die Medikamentengabe außerhalb der Unterrichtszeit erfolgen kann. Falls dies nicht möglich ist, sind zunächst medizinische Fachkräfte oder externe Pflegedienste einzubeziehen. Nur wenn keine andere Lösung realisierbar ist, können Lehrkräfte die Medikamentengabe übernehmen.

Die Verantwortung bleibt jedoch stets bei den Personensorgeberechtigten. Eine Lehrkraft darf nur handeln, wenn das Kind seine Mitwirkung nicht verweigert. Zudem sind Schulen angehalten, sichere Aufbewahrungslösungen für Medikamente bereitzustellen, um Verwechslungen oder unsachgemäße Verabreichung zu vermeiden.

In akuten Notfällen – beispielsweise bei einem anaphylaktischen Schock – sind Lehrkräfte zur Hilfeleistung verpflichtet. Liegen keine konkret vereinbarten Maßnahmen vor beschränken sich diese allerdings auf Erste-Hilfe Maßnahmen. 

Lehrkräfte, die im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung medizinische Hilfsmaßnahmen übernehmen, sind bei eventuellen Dienstunfällen abgesichert. Fehlerhafte Medikamentengaben führen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu einer persönlichen Haftung. Andernfalls haftet der Freistaat Bayern.

Fazit
Die Medikamentengabe durch Lehrkräfte bleibt eine Ausnahme und erfordert klare Strukturen sowie eine bewusste Entscheidung jeder einzelnen Lehrkraft. Ein gut abgestimmtes Verfahren, rechtliche Sicherheit und ausreichende Schulungen sind essenziell, um die Teilhabe chronisch kranker Kinder am Schulalltag zu gewährleisten. Die Rechtsabteilung des BLLV Oberbayern berät Sie hier gerne. Die im Text genannten Anlagen finden Sie im Download über den QR-Code.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus: https://www.km.bayern.de/recht/rechtliche-grundlagen, zuletzt aufgerufen am 03.02.2025

Marion Ostermeier