Sind Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler wirklich an die Ferien gebunden?

Die Ferien starten und gefühlt steht ganz Bayern im Stau. Reisen sind erheblich teurer als außerhalb der Ferien. Der Betriebsurlaub bei großen Firmen geht früher los als die Schulferien und gerade die Familien mit Migrationshintergrund nutzen diese Betriebsferien gerne, um nach Hause ins Herkunftsland zu fahren. 

Aber können Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler früher in die Ferien oder länger bleiben? Können Sie befreit werden von der Schulpflicht?

Eine Zusammenfassung von Karin Leibl

Teilnahme, Befreiung, Beurlaubung 

(1) 1Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. 2Im Fall fernmündlicher Verständigung ist eine schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen. 3Außerschulische Einrichtungen der praktischen bzw. fachpraktischen Ausbildung sind darüber hinaus in der von der Schule festgelegten Weise zu unterrichten.

(2) 1Die Schule kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen

1. bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen oder am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises oder

2. wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen.

2In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 kann die Schule auch die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Ein Zeugnis nach den Sätzen 1 und 2 ist der Schule innerhalb von zehn Tagen, nachdem es verlangt wurde, vorzulegen; wird es nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. 4Ein Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die die Ärztin oder der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.

(3) 1Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. 2Es ist ihnen ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen auch außerhalb der Schule zu geben.

Was die großen Ferien angeht, so ist das bayerische Kultusministerium ganz deutlich: Die Schulpflicht besteht bis zum letzten Tag vor den Ferien. Schulen nutzen gerade diese Zeit für die Stärkung des sozialen Lernens und die Förderung sozialer Kompetenzen. Die Schüler nehmen die Schule in dieser Zeit auch ganz anders war, argumentiert das Kultusministerium.

Auch bis einschließlich letztem Schultag besteht die Schulpflicht. Während eine Freistellung vom Unterricht bei guten Gründen (Tod eines nahen Angehörigen oder dem 80. Geburtstag der Großmutter) von der Schule in der Regel ohne Probleme genehmigt wird, gilt dies für eine "Urlaubsverlängerung" nicht.

Tatsächlich müssen Eltern dann einen schriftlichen Antrag auf Schulbefreiung bei der Schule stellen. Einige Schulen haben dafür Vordrucke, die online auf der Homepage der Schule zu finden sind. Oder die Vordrucke sind im Sekretariat erhältlich. Gibt es keinen Vordruck, können Eltern den Antrag auf Schulbefreiung formlos stellen. Etwa mit den Worten:

„Hiermit stellen wir den Antrag, unser Kind vom … bis … von der Schule zu befreien. Begründung: Bei Abreise in den Schulferien wäre die Reise zu teuer für uns, unser Kind sollte aber auch Urlaub machen können. Die Schulbefreiung wegen Urlaub wird wegen der kurzen Dauer keinen Einfluss auf den Lernerfolg haben.“

Das ist dabei der springende Punkt: Kein Einfluss auf den Lernerfolg muss gewährleistet sein.

(nach https://www.bayern3.de/frueher-in-sommerferien-strafen-schuleschwaenzen-sommerurlaub)

Das kann die Schulleitung nach BayScho §20. Oft sprechen sich Schulen innerhalb eines Schulamtsbezirks (auch mit den anderen weiterführenden Schulen) ab und handeln gleich, das ist gerade im Zusammenhang mit Geschwisterkindern wichtig. 

Wenn Eltern dann ihre Kinder für den beantragten Tag (oder grundsätzlich für einen Tag direkt vor oder nach den Ferien) krank melden, kann die Schulleitung ein (amts-)ärztliches Attest verlangen.

Wer es anders macht und erwischt wird, muss mit Strafen rechnen – möglicherweise höher als das gesparte Geld. „Über Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder wegen einer Verletzung der Schulpflicht entscheiden die Kreisverwaltungsbehörden", heißt es aus Bayerns Kultusministerium. Wenn Schülerinnen und Schüler vorsätzlich nicht am Unterricht teilnehmen, könne das mit einem Bußgeld geahndet werden – mindestens fünf Euro, höchstens 1.000 Euro, in Ausnahmefällen mehr. 

Bevor es dazu kommt, sind aber die Schulleitungen am Zug. Sie ergreifen laut dem Ministeriumssprecher bei missachteter Schulpflicht "nach pädagogischem Ermessen" Maßnahmen. Es handle sich immer um Einzelfallentscheidungen. Erst wenn diese Maßnahmen nicht greifen, könne eine Schulpflicht-Verletzung "als Ordnungswidrigkeit geahndet werden". 

(https://www.br.de/nachrichten/bayern/schulferien-frueher-starten-warum-das-keine-gute-idee-ist,UJKszNd)

Das heißt: Die Schulleitung nimmt Kontakt mit dem Ordnungsamt der Gemeinde/der Kreisverwaltungsbehörde auf und zeigt den Fall an. Hier kann man übrigens auch besprechen, was passiert, wenn die Eltern nicht zahlen. Meist wird man dann zu unentgeltlicher gemeinnütziger Arbeit verpflichtet.

Für die Ausübung religiöser Zwecke kann ein Kind nach BaySchO freigestellt werden, soll sogar. Deswegen gibt es ja auch schulfrei an gewissen muslimischen oder jüdischen oder auch orthodoxen Feiertagen. Ob eine Beschneidung wirklich genau am Tag vor Ferienstart sein muss, kann und muss die Schulleitung jedoch im Einzelfall prüfen. 

Heuer ist Kurban Bayrami vom 06. bis 09. Juni 2025. Der Freitag vor den Ferien ist also für muslimische Kinder grundsätzlich schulfrei, wenn sie das feiern wollen.

KWMBl. I 2003 S. 203 spricht von der Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern zur aktiven Teilnahme an leistungssportlichen Veranstaltungen und Lehrgängen. Auch hier wird die Schulleitung im Einzelfall prüfen.

Im letzten Rat und Tat haben wir über Dienst- bzw. Urlaubsbefreiung geschrieben. (bitte verlinken mit oberbayern.bllv.de/rat-tat/dienstbefreiung-und/oder-arbeitsbefreiung)

Die Schulleitung kann also eine Dienstbefreiung aussprechen. Voraussetzung ist, dass kein Unterricht ausfällt. Das regeln Schulleitungen meist intern durch Vertretungen. Und das Verlängern der Ferien darf natürlich nicht überhandnehmen. Also weder kann die einzelne Lehrkraft immer verlängern noch geht es für das ganze Kollegium… Auf eine ausgeglichene Verteilung der (Arbeits-)Belastung muss geschaut werden. Aber wir als BLLV setzen uns ja im Moment dafür ein, dass das zu Unrecht angesparte Arbeitszeitkonto auch durch eine Woche Dienstbefreiung zurückgegeben werden kann. Das kann man dann natürlich auch an Ferien anhängen, wenn es schulorganisatorisch möglich ist.

Es gibt also wenige Möglichkeiten als Lehrkraft die Ferien zu verlängern, aber in Einzelfällen ist es absolut möglich.