Prüfervergütungen für die Abnahme von Abschlussprüfungen
Nicht alle Lehrkräfte weiterführender Schulen wissen, dass die Abschlussprüfungen für externe Prüflinge gesondert vergütet werden. Manche wissen es und rechnen nicht ab. An manchen Schulen gibt es seltsame Bräuche – hier erfahren Sie, was Sache ist.
„Prüfervergütungen für die Abnahme von Abschlussprüfungen für andere Bewerber, von weiteren schulischen Prüfungen und von besonderen Leistungsfeststellungen“ ist der Titel der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 26. Juni 2002, Az. III/1-P1164/4-1/5 802 (KWMBl. I S. 235, ber. S. 356), nachzulesen hier.
Abgerechnet werden können alle Abschlussprüfungen an Gymnasien, Realschulen, Mittelschulen, FOS, Studienkollegs etc. Ausgenommen sind Lehrkräfte, die eine Stundenermäßigung für die Abschlussprüfung bekommen und Beamte im Schulaufsichtsdienst. Wenn für die Prüfung drei oder mehr Stunden ausfallen, kann nicht abgerechnet werden, dann gilt das als abgegolten.
Abgerechnet werden können die Erstellung von Einzelprüfungen, die Aufsicht bei Prüfungen, Korrekturarbeiten, praktische Prüfungen, Projektprüfungen.
Allerdings NUR die Prüfungen für externe Schüler. Wenn M-Klassenschüler an der Mittelschule am Quali teilnehmen, zählen sie nicht als externe Schüler.
Zuständig ist das Landesamt für Schulen. Den Antrag finden Sie hier.
Jede Lehrkraft, die externe Prüflinge (mit-)prüfte, rechnet für sich ab. Sie versichert, dass ihr bewusst ist, dass das zu versteuernde Nebeneinkünfte sind. Deswegen ist es keinesfalls zulässig, dass die Schule abrechnet und das Geld der Schule zukommt, wie es mancherorts üblich ist. Es gibt keine Frist, bis zu der abgerechnet werden kann wie bspw. bei den Reisekosten. Es ist aber anzuraten, es im Anschluss an die Prüfungen abzurechnen. Deswegen der Zeitpunkt des Themas jetzt im Dienstrechts-Dienstag, um Sie rechtzeitig daran zu erinnern.
Karin Leibl