Wahlhelfer
Sonntag als Wahlhelferin / als Wahlhelfer im Einsatz und Montag Morgen in die Schule – muss das sein? Wir tragen Informationen zum Freizeitausgleich für Lehrkräfte, die bei der Bundestagswahl oder der OB-Wahl in Ingolstadt halfen, zusammen.
Zusammenstellung aus www.schule-und-recht.bayern
Ausgleich für die Beanspruchung
Staatsbedienstete, die als Wahlhelfende mitwirken, können als Ausgleich für die Beanspruchung an einem Wahltag im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten einen Tag Dienstbefreiung erhalten (vgl. Übernahme von Wahlämtern durch Angehörige des öffentlichen Dienstes KMBek vom 09.05.1994 und FMBek vom 23.03.1972).
Dienstbefreiung ohne Unterrichtsausfall
Die gewährte Dienstbefreiung darf nicht zu einem Unterrichtsausfall führen.
Ermessensabwägung
Aus dem Wortlaut “kann” ergibt sich, dass der Schulleitung ein Ermessen eingeräumt ist. Eine Ermessensabwägung ist dergestalt vorzunehmen, dass das Interesse der Schule an einem geordneten Unterrichtsbetrieb einerseits mit dem persönlichen Interesse der Beamtin / des Beamten auf Dienstbefreiung andererseits abgewogen wird.
Berücksichtigung der besonderen schulischen Belange
Bei der Ermessensentscheidung auf Dienstbefreiung für eine Lehrperson zum Ausgleich einer Wahlhelfendentätigkeit darf diese für eine Lehrperson generell nicht anders und/oder enger gefasst werden als bei allen übrigen Beamtinnen und Beamten. Eine Berücksichtigung der besonderen schulischen Belange erfordert dies nicht. Dienstbefreiungen während der Unterrichtszeit sind daher entgegen dem scheinbaren Ausnahmecharakter des § 12 Abs. 5 Lehrerdienstordnung (LDO) gerade nicht die Ausnahme, sondern der Regelfall. Unterricht fällt nämlich im Wortsinne nur dann aus, wenn überhaupt kein Unterricht stattfindet (vgl. BayVGH, Nr. 3 B 84A 2220, Urteil vom 20.2.1985).
Organisation der Dienstbefreiung
Bei der Dienstbefreiung wird sich durch rechtzeitige organisatorische Vorkehrungen vor Ort regelmäßig ein Unterrichtsausfall vermeiden lassen. Hierbei ist ein Stundentausch zwischen Kolleginnen / Kollegen ebenso denkbar wie etwa die Einteilung von Unterrichtsaushilfen (mobile Reserve) oder die Verlegung von Unterrichtsstunden (KMS III/3-P4004/2/1-8/131831 vom 08.10.1991)
Zeitpunkt der Dienstbefreiung
Der Ausgleich (Freizeitausgleich) für den Dienst als Wahlhelferin / als Wahlhelfer (am Wahlsonntag) soll zeitnah (“in der Regel am darauffolgenden Montag”) gewährt werden; (vgl. Kommentar Diller / Hahn Anmerkung 3 zu Absatz 5, § 12 LDO in “Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen”, Text / Kommentar, Verlag J. Maiß, München). Das macht alleine deswegen schon Sinn, es am darauf folgenden Montag zu gestatten, da die Tätigkeit als Wahlhelferin /als Wahlhelfer in manchen Wahllokalen bis spät in die Nacht dauert und dem / der Beschäftigten ansonsten nicht die notwendige Ruhezeit zugestanden werden kann. Freizeitausgleich kann aber nur für die Hilfe bei Wahlen und Volksentscheiden gewährt werden, nicht aber für die Hilfe bei kommunalen Bürgerentscheiden, da die Lehrkräfte insoweit nicht, auch nicht mittelbar, für ihren Dienstherrn Freistaat Bayern tätig werden (vgl. Schreiben StMin der Finanzen vom 25.1.2000, Az.: 21-P1122A-17/3-59191).