Anwesenheit der Schulleitung während der Sommerferien
Die Schulleiterin / Der Schulleiter ist natürlich nicht verpflichtet, in den gesamten Ferien in der Schule oder am Schulort anwesend zu sein, auch ihr/ihm steht Erholungsurlaub zu. Allerdings sind für die Zeit der (Sommer-) Ferien Vertretungsregelungen notwendig.
Eine Zusammenstellung von von Knut Schweinsberg
Es ist nicht notwendig, dass der/die Schulleiter/in oder der/die stellv. Schulleiter/in täglich in der Schule anwesend ist, insbesondere im Hinblick auf die modernen Kommunikationstechniken. Er/Sie muss aber zu bestimmten Zeiten erreichbar sein und in regelmäßigen, nicht zu kurzen Abständen die Schulanlage überprüfen und die eingegangene Post bearbeiten (vgl. KMS vom 25. Juli 2012).
Zur Wahrnehmung der Ferienvertretung sind nicht ausschließlich der/die Schulleiter/in und sein/ihre ständige/r Stellvertreter/in verpflichtet. Nach § 25 Abs. 3 Satz 2 LDO kann der/die Schulleiter/in für bestimmte Ferienabschnitte (wie auch in außergewöhnlichen sonstigen Fällen) nach Bedarf auch andere hauptamtliche Lehrkräfte mit der Vertretung betrauen.
Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 LDO muss auch während der Ferien „die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte der Schulleitung in ausreichendem Maße sichergestellt sein“.
Nähere Regelungen dazu wurden für den Bereich der Grund- und Mittelschulen wegen der Verschiedenheit der Größen und der sonstigen Umstände der Schulen nicht erlassen.
Eine einheitliche Festlegung für Schulen aller Schularten, wie die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte der Schulleitung auch in der unterrichtsfreien Zeit in ausreichendem Maße sicherzustellen ist, trifft das KMS vom 25.Juli 2012; dieses bezieht sich in erster Linie auf die Sicherstellung der Erreichbarkeit der Schule für verwaltungsgerichtliche Zustellungen.
In den Erläuterungen zur Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung – LDO) von Pangerl/Pommer/Schwab/Stückl heißt es:
„Bewährt hat sich darüber hinaus die Praxis, dass in den Sommerferien auch außerhalb der Vorbereitungszeiten für das künftige Schuljahr an mindestens einem – vorher bekannt gegebenen – Tag je Woche die Schule besetzt und für Eltern und Schüler ansprechbar ist. Abs. 1 Satz 3 fordert für die Ferien aber nicht durchgehend die persönliche Anwesenheit des Schulleiters oder seiner Stellvertretung; in den erfahrungsgemäß ruhigeren Zeiten genügt auch die Erreichbarkeit über eine in der Schule präsente Lehrkraft.
Die Vertretungsregelung ist von der Schulleitung zu erstellen und dem Schulamt sowie den Erziehungsberechtigten vor Ablauf des Schuljahres bekanntzugeben. Man kann davon ausgehen, dass stillschweigende Kenntnisnahme des Vorschlags durch das Schulamt als dessen Zustimmung interpretiert werden darf.
Zusätzlich empfiehlt es sich, die Regelung an geeigneter Stelle im Schulhaus anzuschlagen, damit sich Interessierte darüber auch während der Ferien informieren können. Gleichzeitig sollte in diesem Anschlag darauf hingewiesen werden, dass Anfragen in dringenden Fällen während der Ferien an das zuständige Schulamt gerichtet werden können.