Beihilfe für Beamte und Pensionisten

Jede Beamtin und jeder Beamte - unabhängig davon, ob im Beamtenverhältnis auf Widerruf, auf Probe, auf Lebenszeit oder im Ruhestand - hat Anspruch auf Beihilfe.

50 %

  • für eine/n beihilfeberechtigte/n Beamten/Beamtin, solange er/sie aktiv im Dienst ist

70 %     

  • für eine/n beihilfeberechtigte/n Beamten/Beamtin mit zwei und mehr Kindern, (wenn beide Ehepartner Beamte sind, erhält nur der 70 %, der den entsprechenden Orts- und Familienzuschlag Kinder erhält)
  • für eine/n beihilfeberechtigte/n Beamten/Beamtin in Elternzeit mit einem Kind (auch bei Teilzeit in Elternzeit)
  • Berücksichtigungsfähiger Ehegatte
  • Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer

80 %    

  • für berücksichtigungsfähige/s Kind/er, Waisen

Nein, nicht zwangsläufig. Sie müssen der Beihilfestelle eine Veränderung in Bezug auf den Bemessungssatz mitteilen. Ebenso müssen Sie ggf. selbstverantwortlich den Tarif der privaten Krankenversicherung anpassen lassen.

  • ambulante ärztliche, zahnärztliche, kieferorthopädische und Heilpraktikerleistungen aus Anlass einer Krankheit
  • zahnärztliche Implantatversorgung bis zu zwei Implantaten pro Kieferhälfte
  • psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren unter Beachtung spezieller Abrechnungsgrundlagen
  • schriftlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sowie Medizinprodukte (abzüglich einer Eigenbeteiligung von jeweils 3,00 € pro Medikament)
  • Hilfsmittel (nur unter bestimmten Voraussetzungen)
  • stationäre Krankenhausleistungen sowie vor- und nachstationäre Behandlungen mit folgenden Abzugsbeträgen:
    • bei Unterbringung im Zweibett-Zimmer 7,50 Euro pro Aufenthaltstag im Krankenhaus (max. für 30 Tage pro Jahr)
    • bei Chefarztbehandlung 25 Euro pro Aufenthaltstag im Krankenhaus
  • Heilkuren für aktive Beschäftigte mit amtsärztlichem Gutachten und vorheriger Anerkennung der Beihilfestelle, für Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Angehörige aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung
  • Brillen und sonstige Sehhilfen (Höchstgrenzen gemäß § 22 BayBhV)
  • Vorsorgeuntersuchungen
  • Aufwendungen aus Anlass einer Geburt (aber: keine Beihilfe für Säuglings- und Kleinkinderausstattung)

Die Anträge auf Beihilfe sind schriftlich mit dem entsprechenden Formblatt bei der zuständigen

Beihilfestelle einzureichen. Per EDV ausfüllbare Formblätter können auch aus dem Internet unter https://www.lff.bayern.de/formulare/formularsuche/beihilfe/ bezogen werden.

Nach der erfolgreichen Registrierung im „Mitarbeiterportal Bayern“ können Anträge auf Beihilfe jetzt auch elektronisch gestellt werden. Die Bescheide und Belege werden gespeichert und sind online im Portal abrufbar.

Bei Nutzung der volldigitalen Beihilfe (Antragstellung über BeihilfeOnline bis Verbescheidung im Digitalen Ordner) erfolgt eine deutlich schnellere Antragsbearbeitung und Überweisung der Beihilfe.

Siehe auch unter www.mitarbeiterportal.bayern.de/

Noch komfortabler geht es mit der Beihilfe-App für das Smartphone. Mit der Beihilfe-App können Sie die für den Antrag erforderlichen Belege entweder fotografieren oder als PDF-Dateien hochladen und einreichen. Im Rahmen der Nutzung der App werden Sie durch den Prozess geleitet. Ein separater Antrag oder die Belege in Papierform müssen nicht nachgereicht werden.

Infos hierzu unter https://beihilfeapp.bayern/

Eine Umstellung auf die digitale Variante der Einreichung ist zumindest für alle aktiven Beamtinnen und Beamten sinnvoll, denn ab 1. Oktober 2024 werden den aktiven Beamtinnen und Beamtinnen sowie Tarifbeschäftigten die Dokumente des Landesamtes für Finanzen nur noch in digitaler Form im Onlineportal „Mitarbeiterservice Bayern“ zur Verfügung gestellt. Versorgungsempfänger sind von dieser Regelung ausgenommen.

Aufwendungen bei privaten Aufenthalten in Ländern außerhalb Europas (z. B. Urlaub) sind nicht beihilfefähig. Der BLLV empfiehlt den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung.

Infos hierzu über den BLLV Wirtschaftsdienst unter www.bllv-wd.de

  • Beantragte Aufwendungen müssen keinen Mindestbetrag mehr erreichen.
  • Vorlage von Rechnungsduplikaten (Zweitschrift oder Rechnungskopie) reicht aus
  • Rezeptdoppel müssen von der Apotheke bestätigt sein (Stempel und Namenszeichen), sofern per Post eingereicht wird.
  • Antragsfrist beträgt 3 Jahre nach dem Entstehen der Aufwendungen (Rechnungsdatum) (Achtung: Ausschlussfrist!). Später eingereichte Aufwendungen werden nicht erstattet.
  • Ausführlichere Informationen finden Sie auf unseren Merkblättern zum Thema Beihilfe unter https://www.bllv.de/service/infos-dienstrecht/exklusivinfos-mitglieder/beihilfe