Dienstbefreiung und/oder Arbeitsbefreiung
Was ist eigentlich der Unterschied?
Dienstbefreiung gilt für Beamtinnen und Beamte und Arbeitsbefreiung gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (angestellte Lehrkräfte oder Verwaltungsangestellte). Wofür man eine Dienst- oder Arbeitsbefreiung erhält, lesen Sie im Folgenden.
Dienstbefreiung
Die Schulleiterin / der Schulleiter kann Lehrkräften im Beamtenverhältnis gemäß § 10 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) in Verbindung mit § 12 LDO (Lehrerdienstordnung) in folgenden Fällen eine Dienstbefreiung gewähren:
- beim Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlass (1 Arbeitstag),
- bei der Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin (1 Arbeitstag),
- beim Tode des Ehegatten, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, eines Kindes oder Elternteils (2 Arbeitstage),
- aus Anlass des 25-, 40- und 50 jährigen Dienstjubiläums (2 Arbeitstage),
- zur Betreuung eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, sowie zur Begleitung eines solchen Kindes zu einer stationären Behandlung (Höchstgrenzen sowie weitere Bedingungen entnehmen Sie bitte einem dafür erstellten Merkblatt auf der Homepage unter https://www.bllv.de/service/infos-dienstrecht/exklusivinfos-mitglieder/sonstiges) bzw. am Ende dieses Artikels zum Download,
- bei schwerer Erkrankung eines Angehörigen, soweit die Person in demselben Haushalt lebt; der Arzt muss zusätzlich bescheinigen (1 Arbeitstag im Kalenderjahr),
- bei schwerer Erkrankung einer Betreuungsperson, wenn der Beamte/die Beamtin deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, selbst übernehmen müssen (bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr),
- in sonstigen begründeten Fällen (bis zu 3 Arbeitstage im Kalenderjahr)
Darüber hinaus kann die Schulleiterin / der Schulleiter in folgenden Fällen Dienstbefreiung bis zu fünf Arbeitstage im Jahr gewähren:
- zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist, für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst,
- aus Anlass ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen, die während der Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, im erforderlichen und nachgewiesenen Umfang,
- für Zwecke der Landesverteidigung sowie für Einsatz und Aus- und Fortbildung durch Hilfs- und Rettungsorganisationen,
- für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen und beruflichen Fortbildungsveranstaltungen sowie für staatspolitische Zwecke,
- für die aktive Teilnahme an Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, Europapokal-Wettbewerben, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene (bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr),
- für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem Beamte angehören, und an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene, an denen sie als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnehmen (bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr),
- für die Teilnahme an Sitzungen und Tagungen der Verfassungsorgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn Beamte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehören (bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr).
Soweit eine Dienstbefreiung nach den oben genannten Vorschriften nicht gewährt werden kann, können Lehrkräfte in begründeten Fällen im erforderlichen Umfang von der Schulleitung vom Dienst freigestellt werden. Dies können gewerkschaftliche Zwecke, sportliche Zwecke, kirchliche Zwecke, persönliche Anlässe (z. B. Familienfeiern, wie Eheschließung, Erstkommunion u. ä.) sein.
Die durch eine Freistellung nach dieser Bestimmung versäumte Arbeitszeit soll grundsätzlich nachgeholt oder auf ein Arbeitszeitguthaben oder auf einen Anspruch auf Dienstbefreiung im Sinn des Art. 87 Abs. 2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) - Freizeitausgleich - angerechnet werden. Ausnahmen kann der Schulleiter/die Schulleiterin in besonders begründeten Fällen zulassen.
Arbeitsbefreiung
Die Schulleitung hat Lehrkräften als Arbeitnehmer gemäß § 29 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Verbindung mit § 12 LDO (Lehrerdienstordnung) in folgenden Fällen Arbeitsbefreiung bis zur Höchstdauer zu gewähren:
- Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin (soweit eingetragen) (1 Arbeitstag),
- Tod der Ehegattin / des Ehegatten, der Lebenspartnerin / des Lebenspartners (soweit eingetragen), eines Kindes oder Elternteils (2 Arbeitstage),
- Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort (1 Arbeitstag)
- 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum (1 Arbeitstag),
- zur Betreuung eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, sowie zur Begleitung eines solchen Kindes zu einer stationären Behandlung (Höchstgrenzen sowie weitere Bedingungen entnehmen Sie bitte einem dafür erstellten Merkblatt am Ende dieses Artikels zum Download)
- bei schwerer Erkrankung einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt (1 Arbeitstag im Kalenderjahr),
- bei schwerer Erkrankung einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen (bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr),
- ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss (erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit incl. Wegezeit).
Darüber hinaus kann der Schulleiter / die Schulleiterin in folgenden Fällen Arbeitsbefreiung bis zu fünf Arbeitstage im Jahr gewähren:
- zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist, für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst, soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden können
- Auf Antrag kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Landesbezirksfachbereichsvorstände, der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände sowie des Gewerkschaftsrates beziehungsweise entsprechender Gremien anderer vertragsschließender Gewerkschaften zur Teilnahme an Tagungen Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts erteilt werden; dringende dienstliche oder betriebliche Interessen dürfen der Arbeitsbefreiung nicht entgegenstehen.
- Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der TdL oder ihren Mitgliedern kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
- Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
Die Schulleitung kann in sonstigen dringenden Fällen (z. B. bei der Ablegung der Berufsfortbildung dienender Prüfungen, soweit sie im dienstlichen Interesse liegen) Arbeitsbefreiung - unter Fortzahlung des Entgelts - bis zu drei Arbeitstagen gewähren.
In begründeten Fällen kann bei - Verzicht auf das Entgelt - kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden (z. B. bei Umzug aus persönlichen Gründen oder bei Familienfeiern, wie Eheschließung, Erstkommunion u. ä.), wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten.
Es ist daher immer zwischen einer Arbeitsbefreiung lt. Katalog bzw. in „dringenden“ Fällen (Entgeltfortzahlung = keine Nachholung) und einer kurzfristigen Arbeitsbefreiung in „begründeten“ Fällen (Verzicht auf Entgelt oder stattdessen Nachholung) zu unterscheiden.