Elternzeit und Elterngeld
Während Schulleitungen und Schulaufsicht zurzeit eher erschreckt zusammenzucken, wenn eine Kollegin ihre Schwangerschaft meldet, steht der BLLV Oberbayern stark an der Seite der Kolleginnen. „Wir freuen uns mit den Kolleginnen und bieten Information durch die Merkblätter des BLLV bzw. die individuelle Beratung über Mail oder Telefon!"
Gerd Nitschke, 1. Vorsitzender des BLLV Oberbayern
Bestätigung über voraussichtlichen Entbindungstermin dem Schulleiter/Schulamt vorlegen! (Kosten werden nach Eingang des Attests über das Schulamt von der Staatsoberkasse Bayern überwiesen!)
Gefährdungsbeurteilung mit der Schulleitung durchführen!
https://www.lgl.bayern.de/arbeitsschutz/amis/gefaehrdungsbeurteilung/index.htm
Sechs Wochen vor der Entbindung und in den ersten acht Wochen nach der Entbindung darf eine Beamtin nicht zur Dienstleistung herangezogen werden (Früh-, Mehrlingsgeburten, Behinderung des Kindes 12 Wochen), bei vorzeitiger Entbindung zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte.
- Eine Geburtsurkunde
- Erklärung zum Bezug von familienbezogenen Leistungen
- Den Kindergeldantrag (auch Zählkinder!)
- Antrag auf Elternzeit für den Zeitraum der ersten zwei Lebensjahre des Kindes über die Schulleitung/das Schulamt einreichen!
- Ggf. Antrag auf Teilzeit nach § 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG (falls während der Elternzeit gewünscht) mit max. 32 Stunden der regelmäßigen Arbeitszeit (anteilig auf Unterrichtsstunden) dem Schulleiter/Schulamt vorlegen!
- Antrag auf Elterngeld (Gehaltsnachweis und Arbeitszeitbestätigung über die Bezügestelle – Landesamt für Finanzen (LfF)) beim Zentrum Bayern Familie und Soziales stellen!
- Antrag auf Erstattung der Beiträge der beihilfekonformen Kranken- und Pflegeversicherung der Bezügestelle – LfF schicken!
Vorlage des Antrags bezüglich der Weiterbeschäftigung nach der Elternzeit beim Schulamt (Vollzeit, Teilzeit in Elternzeit oder Beurlaubung) stellen.
Beantragte und genehmigte Elternzeit kann durch die Geburt eines weiteren Kindes auf Antrag beendet werden (Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen!). Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten ist bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragbar.
Mit Formblatt „Antrag auf Elternzeit“ eine Umwandlung der Beurlaubung in die günstigere Elternzeit stellen!
Private Krankenversicherung anpassen bzw. ändern
- 80 % Beihilfe für das Kind
- 70 % Beihilfe für den Beamten in Elternzeit oder ab zweitem Kind, aber nur für einen Elternteil (der das Kind im Familienzuschlag führt bei gemeinsamer Elternzeit!), wenn beide beihilfeberechtigt sind.
Evtl. die Beihilfestelle vorab telefonisch über die geänderten Verhältnisse informieren und Kopie des Versicherungsscheins der Privaten Krankenversicherung nachreichen!