Versetzungen

Dieser kann nur erfolgreich sein, wenn Tauschpartner in die jeweils andere Richtung vorhanden sind. Zudem werden sowohl die für Bayern notwendige Lehrbefähigung geprüft, als auch die dienstrechtlichen Übernahmekonditionen (Beamtenstatus/Beförderungsamt, Freigabe durch die abgebende Regierung etc.) zwischen den Ländern verhandelt.

Federführend ist hierfür das KM zuständig, alle anderen Versetzungsverfahren laufen im Bereich GS/MS über die Bezirksregierungen.

Grundvoraussetzung ist hierfür ein termingerecht abgebebener Versetzungsantrag, der mittlerweile online gestellt werden muss. Alle Lehrkräfte im Beamtenverhältnis (auf Lebenszeit oder auf Probe) und mit unbefristetem Arbeitsvertrag können am Versetzungsverfahren teilnehmen.

Versetzungen sind grundsätzlich nur zu Schuljahresbeginn möglich und immer ausschließlich schuljahreskonform möglich.

Bei den Regionalwünschen kann man sich auch in mehrere Bezirke bewerben und innerhalb der Bezirke Wünsche in bestimmte Schulamtsbezirke priorisieren oder alle im Bezirk liegenden Schulämter wünschen.

Bei der Reihung wird vorrangig nach sozialer Dringlichkeit priorisiert. Erst als Zweites wird auf das Kriterium Wartezeit im aktuellen Regierungsbezirk und Leistung geachtet. Die Zahl der bisher abgegebenen Versetzungsanträge spielt im Bereich GS/MS anders als bspw. am Gymnasium keine Rolle.

Eine Versetzung hängt letztlich immer vom Bedarf am gewünschten Ziel ab.

Rechtsgrundlage 1: Beschluss vom 17.06.2004, Landtagsdrucksache 15/1201
„Die Staatsregierung wird aufgefordert, bei Versetzungen von Lehrkräften zwar weiterhin vorrangig Familienzusammenführungen zu berücksichtigen, darüber hinaus jedoch noch stärker auch andere Auswahlkriterien (Leistung, Wartezeit) zu bedenken. Damit soll dem Leistungsgedanken auch bei Versetzung mehr Rechnung getragen werden.“

Rechtsgrundlage 2: Beschluss vom 18.07.2006, Landtagsdrucksache 15/6175
„Die Staatsregierung wird aufgefordert, die Versetzungswünsche unverheirateter Lehrkräfte mit Kindern wie die verheirateter Lehrkräfte mit Kindern zu behandeln, wenn nur auf diese Weise die Betreuung der Kinder sichergestellt werden kann.“

Hierbei können Versetzungswünsche in Schulamtsbezirke, die erfahrungsgemäß einen besonders hohen Bedarf haben, relativ früh berücksichtigt werden. Die weiteren Zuteilungen werden sukzessive vollzogen, nachdem die „Wegversetzungen“ vollzogen sind. Grundsätzlich gilt das Prinzip: Versetzung vor Einstellung, so dass die Einstellungsbewerber dann die noch verbliebenen Lücken füllen.

Rechtsgrundlage: Beschluss vom 19.07.1984, Landtagsdrucksache 10/4406
„Die Staatsregierung wolle sicherstellen, dass vor der Anstellung der Lehramtsprüflinge aus dem Prüfungsjahrgang 1983/84 Rückversetzungswünsche von bereits im Dienst befindlichen Lehrkräften - soweit der Gesichtspunkt der Familienzusammenführung geltend gemacht wird - möglichst erfüllt werden.“

Dieses gibt es innerhalb des Regierungsbezirks und auch bezirksübergreifend. Dabei müssen die Versetzungsbewerber dem gesuchten Anforderungsprofil der Schule entsprechen. Wer hierbei erfolgreich eine Stelle bekommt, wird in der Folge von allen weiteren Versetzungsverfahren ausgeschlossen.

Die Vorstellungsgespräche führt der Schulleiter, der dann auch die Entscheidung trifft. Bei mehreren möglichen Bewerbern ist wieder die soziale Dringlichkeit zu berücksichtigen. Der örtliche Personalrat ist zu beteiligen.

Nachdem bei beiden Gruppen schulartübergreifend bayernweit ein besonders großer Mangel herrscht, müssen diese anders gesehen werden. Förderlehrkräfte werden nur in sehr geringer Zahl durch das KM namentlich benannt und einzeln versetzt.

Um den bayernweiten Mangel gleichmäßig zu verteilen, sind die Versetzungsmöglichkeiten von Fachlehrkräften eher gering und auch innerhalb des Regierungsbezirks spielt der Bedarf in den einzelnen Schulamtsbezirken eine maßgebliche Rolle. Zudem können beide Gruppen im Bereich GS/MS nicht am Direktbewerbungsverfahren teilnehmen.