Wer ist eigentlich der ÖPR und was macht er?

Endlich sind die Personalratswahlen vorbei und in Oberbayern ohne München haben fast 60% der Wahlberechtigten Personen gewählt. Gewählt wurde auf drei Ebenen: örtlich am Staatlichen Schulamt (Grund- und Mittelschule) oder bei der Regierung von Oberbayern (Förderschule) sowie an der Schule im Bereich Gymnasium, Realschule und Berufliche Schulen, auf Bezirkseben (Grund-, Mittel- und Berufliche Schulen) und auf Hauptpersonalratsebene (alle Schularten).

Alle Flyer sind verräumt, die Wahlergebnisse sind bekannt gegeben, jetzt können wir uns die Frage stellen: Was machen die Personalräte eigentlich?

Eine Zusammenstellung von Karin Leibl

Zunächst konstituieren sich die Personalräte und wählen einen Vorstand und daraus einen Vorsitzenden und Stellvertreter. Das muss bis spätestens 09.07. geschehen. Der Bezirkspersonalrat und die Bezirks-Jugend- und -Auszubildendenvertretung konstituieren sich heute, der Hauptpersonalrat am 09.07., die örtlichen Personalräte ganz unterschiedlich. Aber bis Donnerstag weiß jeder Personalrat, wer der/die Vorsitzende ist.

Mitbestimmung heißt: Der Dienststellenleiter muss den Personalrat (hier ist immer das Gremium gemeint, nicht der/die Vorsitzende) fragen, ob er mit der beabsichtigten Maßnahme einverstanden ist, und wenn nicht, dann müssen sich die beiden einigen oder es geht an die nächsthöhere Ebene zur Entscheidung. Meist wird man sich einigen. Geregelt ist das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in Art 75 BayPVG. Im Folgenden gehen wir auf die Rechte des ÖRTLICHEN Personalrats ein.

Der örtliche Personalrat hat u.a. mitzubestimmen bei

  • Einstellung
  • Versetzung, Umsetzung innerhalb der Dienststelle
  • Abordnung von mehr als drei Monaten (bspw. Fachlehrkräfte, die an weitere Schulen abgeordnet werden)
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
  • Aufstellung des Urlaubsplans
  • Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung der Beschäftigten (wie Zutrittskontrollen und Zeiterfassung)

Mitwirkung heißt: Der Personalrat ist umfassend zu informieren, bevor eine Maßnahme durchgeführt wird, und bekommt die Gelegenheit sich zu äußern.

Der örtliche Personalrat wirkt u.a. mit bei

  • Einsatz der Beschäftigten, die neu eingestellt oder hinzuversetzt wurden,
  • Allgemeinen Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
  • Aufstellung von Grundsätzen für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
  • Bestellung und Abberufung von Inklusions- und Gleichstellungsbeauftragten,
  • Vergabe von Leistungsprämien
  • Gestaltung der Arbeitsplätze,
  • Auflösung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
  • Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Dienststellen,
  • Arbeitsschutz und Unfallverhütung

An einigen Beispielen zeigen wir auf, was der Örtliche Personalrat macht:

  • Einstellung

Der Örtliche Personalrat ist nur bei Einstellung von Verwaltungsangestellten zu beteiligen, ansonsten ist der Bezirkspersonalrat zuständig. Bei der Einstellung von Verwaltungsangestellten fährt ein Mitglied des Personalrats an die Schule, schaut alle Bewerbungen an, schaut die Reihung und die Sozialauswahl an, unterschreibt die Reihung und die Liste der Bewerbungen, bevor es ans Schulamt und dann an die Regierung geht. Wenn nur eine schwerbehinderte Person bei den Bewerber:innen dabei ist, ist die Schwerbehindertenvertretung bei allen Vorstellungsgesprächen einzuladen.

  • Versetzung, Umsetzung innerhalb der Dienststelle
  • Abordnung von mehr als drei Monaten (bspw. Fachlehrkräfte, die an weitere Schulen abgeordnet werden)
  • Einsatz der Beschäftigten, die neu eingestellt oder hinzuversetzt wurden,

Der Örtliche Personalrat bespricht im August mit dem Schulamt jede einzelne Lehrkraft. Die Kolleg:innen, die Versetzungsanträge innerhalb der Dienststelle (Schulamt bzw. Regierungsbezirk bei FöS) gestellt haben, werden ebenso besprochen wie die Fachlehrkräfte, die an andere Schule abgeordnet werden (hier sind vor allen Dingen die Fachlehrkräfte im ÖPR wichtig). Die neu eingesetzten Lehrkräfte unterliegen nicht dem Mitbestimmungsrecht. Aber das Schulamt legt uns vor, wo die Leute herkommen, ob sie umziehen und wo sie wohnen werden, ob sie pendeln und einen Bahnhof in der Nähe brauchen oder ob sie mit dem Auto kommen. Entsprechend werden dann die Schulen ausgesucht. Letzteres ist allerdings nur Mitwirkung.

Bei Direktbewerbungen ist der(/die ÖPR-Vorsitzende gefragt. Er fährt an die Schule, wenn die Vorstellungsgespräche geführt worden sind, schaut sich die Bewerbungen der Kolleg:innen an, prüft die Reihung der Kandidat:innen und unterschreibt dann, bevor das Ganze an Schulamt und Regierung geht.

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
  • Aufstellung des Urlaubsplans

Hier sind die Verwaltungsangestellten betroffen bzw. am ÖPR am Staatlichen Schulamt selbst auch die Schulräte, die weniger als A16 bekommen. Der ÖPR sammelt am Ende des Kalenderjahres die Verteilung jeder einzelnen VAe ein und überprüft, ob Pausen eingehalten werden, ob die Arbeitszeit im gemeinsamen Einverständnis über die Woche verteilt wurde, und ob die Urlaubstage alle verteilt wurden.

  • Allgemeinen Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
  • Aufstellung von Grundsätzen für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,

Vor der Veröffentlichung des Fortbildungsplans bespricht der Dienstherr diesen mit dem ÖPR. Die ÖPR-Mitglieder können dann Anregungen geben oder darauf hinweisen, wenn manche Fortbildungen wichtiger wären als andere. Auch bei der Auswahl der Teilnehmenden kann der ÖPR mitwirken.

  • Gestaltung der Arbeitsplätze,
  • Auflösung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
  • Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Dienststellen
  • Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung der Beschäftigten (wie Zutrittskontrollen und Zeiterfassung)

Der örtliche Personalrat ist zu beteiligen, wenn Klassenzimmer neu möbliert werden, wenn es um Neubauten geht, wenn elektronische Schließanlagen eingebaut werden sollen, wenn umgesprengelt wird. Das bedeutet einen großen zeitlichen Aufwand, weil hier immer mit dem Sachaufwandsträger verhandelt werden muss. In Landkreisen ist das im Bereich der Grund- und Mittelschulen jede einzelne Gemeinde, die eine Schule hat. Dem ÖPR sind Baupläne vorzulegen, Schließanlagen müssen vorher genehmigt werden vom ÖPR, im Fall der Schließanlagen wird meist mit jedem Sachaufwandsträger eine Dienstvereinbarung geschlossen. Laut Landesdatenschutzbeauftragten dürfen die Schließanlagen keine Schließvorgänge speichern. Meist sind diese Schließanlagen aber schon bestellt oder ausgeschrieben ohne den Vermerk, dass nicht gespeichert werden darf. Dann muss die Dienstvereinbarung Regelungen treffen, damit nicht ohne Personalrat ausgelesen werden kann.

Deswegen hoffen wir, dass Sie gewählt haben, und wissen aufgrund der Wahlergebnisse: Sie haben in den örtlichen Personalräten überwiegend dem BLLV Ihre Stimme gegeben. Und Sie können sich drauf verlassen, dass wir ein starkes Team mit einer starken Stimme sind und immer gilt: Der BLLV und seine Personalräte – immer für Sie da.