Ruhestand - Altersteilzeit - Freistellungsmodell

Wie lange muss ich denn noch arbeiten? Kann ich auch vor dem gesetzlichen Ruhestand aufhören? Wenn ja, wie bzw. mit welchem Modell? Welche Altersteilzeitmodelle gibt es?

Ruhestandsversetzung zum Ende des Schulhalbjahres, in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird:

Geburtsjahrgang        Lebensalter
1960                                  66 Jahre und 4 Monate
1961                                  66 Jahre und 6 Monate
1962                                  66 Jahre und 8 Monate
1963                                  66 Jahre und 10 Monate
ab 1964                             67 Jahre

Siehe auch Merkblatt zur Ruhestandsversetzung hier zum Download:
https://www.bllv.de/service/infos-dienstrecht/exklusivinfos-mitglieder/ruhestand-und-rente

Gemäß Art. 64 BayBG gilt:
Lehrkräfte können auf Antrag nach Vollendung des 64. Lebensjahres (Schwerbehinderte – GdB mind. 50 – nach Vollendung des 60. Lebensjahres) zum Schulhalbjahr bzw. zum Schuljahresende in den Ruhestand treten.

Für Lehrkräfte, Fach- und Förderlehrkräfte an Grund-, Mittel- und Förderschulen ist bis auf Weiteres der Antragsruhestand erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres und nur zum Schuljahresende möglich.

Besonderheiten für Grundschule, Mittelschule und Förderschule:

  • schwerbehinderte Lehrkräfte (GdB mind. 50) frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres (Halbjahr oder Schuljahresende)
  • gleichgestellte Lehrkräfte frühestens ab Vollendung des 64. Lebensjahres (Halbjahr oder Schuljahresende)
  • Förderlehrkräfte frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres (Halbjahr oder Schuljahresende)
  • alle anderen Lehrkräfte und Fachlehrkräfte an Grund-, Mittel- und Förderschulen in der Regel frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres (nur zum Schuljahresende)

Ausnahmeregelung für alle:
Vollendet die Lehrkraft das 64. (an Grund-, Mittel- und Förderschulen das 65. bzw. bei Schwerbehinderten das 60.) Lebensjahr im August, so erfolgt die Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. August. Lehrkräfte, die nach dem 1. September, aber vor dem letzten Ferientag im September, das 64. (an Grund-, Mittel- und Förderschulen das 65. bzw. bei Schwerbehinderten das 60.) Lebensjahr vollenden, können zu ihrem Geburtstag in den Ruhestand versetzt werden.

Siehe auch Merkblatt zur Ruhestandsversetzung hier zum Download: https://www.bllv.de/service/infos-dienstrecht/exklusivinfos-mitglieder/ruhestand-und-rente 

Den Antrag für die Ruhestandsversetzung müssten Sie mind. 6 Monate vorher auf dem Dienstweg zweifach an die personalverwaltende Behörde (Regierung von Oberbayern oder KM) stellen.

Den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand für den Bereich Grund-, Mittel- und Förderschule finden Sie hier: https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/stmi+regierungen/rvs/b4/43/rvs_43-061/index 

Gemäß § 26 BeamtStG i.V.m. Art. 65 BayBG gilt:
Als dienstunfähig kann ein Beamter / ein Beamter angesehen werden, wenn er /sie infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er / sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird. In der Regel erfolgt eine Untersuchung durch den Amtsarzt der Regierung („MUS“). Wenn der Beamte / die Beamtin seine / ihrer Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann, ist auch die Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit gemäß § 27 BeamtStG möglich.

Antragstellung: Antrag nicht erforderlich, aber möglich. Konkret: Wer nicht bereits länger als drei Monate im letzten halben Jahr krankgeschrieben war, kann auch die Überprüfung der Dienstfähigkeit selbst beantragen. 

Zeitpunkt: Beginn mit dem Ende des Monats, in dem die Ruhestandsverfügung (Urkunde) zugestellt worden ist.

Beispiel: Die Ruhestandsverfügung (Urkunde) wurde am 05.07. zugestellt. Der Ruhestand beginnt mit Ablauf des 31.07.

Gemäß Art. 91 BayBG gilt:
Lehrkräfte können vor dem Ruhestandsbeginn ein Altersteilzeit-Blockmodell beantragen. Der früheste Beginn eines solchen Blockmodells ist das Schuljahr, in dem das 60. Lebensjahr (bei Schwerbehinderten das 58. Lebensjahr) vollendet wird. 

So arbeitet man zunächst mit dem Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren vor dem Beginn der Altersteilzeit festgesetzten Arbeitszeit weiter (Arbeitsphase) und ist anschließend vollständig vom Dienst freigestellt (Freistellungsphase).

Im Allgemeinen gilt zwischen Arbeitsphase und Freistellungsphase ein Verhältnis von 60:40. Demzufolge ergeben sich folgende in der Tabelle dargestellte Laufzeiten.

Freistellungsphase: ca.=>Gesamtdauer: ca.
0,5 Jahre (ein Schulhalbjahr)=>1,25 Jahre
1 Jahr=>2,5 Jahre
1,5 Jahre=>3,75 Jahre
2 Jahre=>5 Jahre
2,5 Jahre=>6,25 Jahre
3 Jahre=>7,5 Jahre

Antragstellung/Hinweise:
Antrag etwa sechs Monate vor dem jeweiligen Beginn mit Formblatt auf dem Dienstweg an die personalverwaltende Behörde. Während der Altersteilzeit wird keine Altersermäßigung gewährt!

Während der Altersteilzeit (inkl. Freistellungsphase) erhält man etwa 80 % der Nettobesoldung, die für das aus dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre vor Beginn festgesetzte Stundenmaß zustehen würde (Diese 80 % des Nettos setzen sich zusammen aus dem tatsächlich erarbeiteten 60%igem Anteil und einem nur aktuell steuerfreien Altersteilzeitzuschlag. Dieser wird bei der Einkommenssteuerveranlagung fiktiv auf das erarbeitete 60%ige Brutto aufgeschlagen und dieses dann mit dem höheren Steuersatz nachversteuert: Deshalb entsteht meist eine Steuernachforderung).

Die genauen Bedingungen zur Altersteilzeit sind in unserem Merkblatt auf der Homepage nachzulesen:

https://www.bllv.de/service/infos-dienstrecht/exklusivinfos-mitglieder/teilzeit-und-beurlaubung

Wer sich für ein solches Modell entscheidet, muss keinen Versorgungsabschlag auf die Pension in Kauf nehmen, kann aber je nach Geburtsdatum max. 3 Jahre vor dem gesetzlichen Ruhestandsbeginn freigestellt sein. Man würde während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit auf mind. 20 % der Nettobezüge verzichten.

Um noch vor der Antragsaltersgrenze aus dem aktiven Dienst auszuscheiden, kann man eine Altersteilzeit nach dem Blockmodell vor den Antragsruhestand „schalten“. Welche Modelle hier möglich sind, hängt vom Geburtstag ab.

Auf Seite 4 des Merkblattes „Altersteilzeit Gesamtgeheft“ finden Sie die verschiedenen Modelle für den Bereich der Grund- Mittel- und Förderschulen. Das Merkblatt finden Sie unter folgendem Link:
https://www.bllv.de/service/infos-dienstrecht/exklusivinfos-mitglieder/teilzeit-und-beurlaubung 

Wer sich für ein solches Modell entscheidet, muss sowohl einen Versorgungsabschlag von der Pension in Kauf nehmen als auch auf mind. 20 % der Bezüge verzichten, kann aber im besten Fall bereits zwei Jahre vor dem Antragsruhestand freigestellt sein. 

Ein solches Modell müsste etwa 6 Monate vor dem Beginn (der Arbeitsphase) zusammen mit dem Antragsruhestand (zwei verschiedene Anträge) beantragt werden.

Achtung: Während der Altersteilzeit stehen Ermäßigungsstunden wegen Alters nicht zu!

Die Anträge für den Bereich Grund-, Mittel- und Förderschule gibt es hier zum Download:

Altersteilzeit:
https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/stmi+regierungen/rvs/b4/43/rvs_43-059/index 

und Ruhestand:
https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/stmi+regierungen/rvs/b4/43/rvs_43-061/index 

Antragsberechtigte: 
Wer bereits 60 Jahre alt ist oder im kommenden Schuljahr das 60. Lebensjahr vollendet, kann ab Beginn des Schuljahres (01.08.) Alterszeitzeit im Teilzeitmodell beantragen. Bei Schwerbehinderten (GdB mind. 50) gilt das 58. Lebensjahr. Für Funktionsinhaber (mit Ausnahme der zweiten Konrektoren) ist das Teilzeitmodell nicht möglich.

Arbeitszeit:
Dabei wird die Arbeitszeit festgesetzt auf 60 % des Durchschnitts der (bezahlten bzw. beantragten) Arbeitszeit der letzten fünf Jahre vor dem Beginn. 

Achtung: Während der Altersteilzeit stehen Ermäßigungsstunden wegen Alters nicht zu!

Beispiel: Wer in den letzten 5 Jahren durchschnittlich 20 Std. Teilzeit beantragt hat, arbeitet im Teilzeitmodell durchgehend mit 12 Wochenstunden.

Laufzeit:
Der Mindestbewilligungszeitraum beim Teilzeitmodell beträgt ein Jahr.

Dieses Modell erstreckt sich immer bis zum gesetzlichen Ruhestandsbeginn oder bis zum Antragsruhestand (den man etwa 6 Monate vorher beantragen müsste).

Der Antrag auf Altersteilzeit im Teilzeitmodell ist i. d. R. sechs Monate vor Beginn der Altersteilzeit auf dem Dienstweg zu stellen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Ausschlussfrist.

Genaue Infos finden Sie im Merkblatt Altersteilzeit Gesamtgeheft“. Das Merkblatt können Sie unter folgendem Link downloaden:
https://www.bllv.de/service/infos-dienstrecht/exklusivinfos-mitglieder/teilzeit-und-beurlaubung

Theoretisch ist es möglich das Freistellungsmodell vor den Ruhestand zu schalten. Gegenüber dem Altersteilzeitblockmodell hat man den Vorteil, dass man die Altersermäßigung anteilig behält, aber den Nachteil, dass man keinen finanziellen Zuschlag wie bei der Altersteilzeit erhält. Außerdem ist eine bedeutend längere Ansparphase (mindestens fünf Jahre) notwendig, um maximal ein Jahr freigestellt zu sein.