Arbeitszeit der Lehrkräfte
Wenn es um die Arbeitszeit der Lehrkräfte geht, so sind wir nur zu einem Teil fremdbestimmt. Was gibt es alles zu wissen – und warum können Teilzeitlehrkräfte derzeit nicht einfach aufstocken und warum werden keine Substitute eingestellt trotz Lehrkräftemangel?
Eine Zusammenstellung von Karin Leibl
Die Schulleitung ist für den Stundenplan verantwortlich und erstellt ihn selbst oder delegiert das. Wichtig sind hier Gleichbehandlung, Berücksichtigung besonderer Personengruppen und der Grundsatz: Die Lernzeit und der Anspruch der Lernenden auf einen ausgewogenen Stundenplan stehen an erster Stelle.
Auch für Lehrkräfte gilt das Arbeitsschutzgesetz. Die dienstvorgesetzte bzw. weisungsbefugte Stelle hat hier nur Einfluss auf die Einhaltung des Gesetzes, wenn es um den Stundenplan geht und um Abendveranstaltungen. So muss spätestens nach 6 Stunden Arbeit eine Pause von 30 Minuten eingeplant und gewährleistet werden. Arbeit ist nicht nur der Unterricht. In der Pause der Kinder kopieren wir, führen Fachgespräche, machen selbst Pausenaufsicht oder gehen zur Toilette. Das heißt, eine große Pause ist sicher keine Pause im Sinne des Arbeitsschutzgesetztes. Wenn also jemand um 07:45 Uhr im Klassenzimmer mit der Vorviertelstunde beginnt, muss er/sie spätestens um 13:45 Uhr eine halbe Stunde Pause haben. Es liegt dann jedoch in der Hand der Lehrkraft diese Freistunde zu nutzen und nicht für Kopier-/Korrigierarbeiten oder Fachgespräche zu verwenden.
Der örtliche Personalrat ist für die Überwachung der Arbeitszeit zuständig, ihm werden aber nicht alle Stundenpläne vorgelegt. Wenn es Probleme gibt, wenden sich die Beschäftigten an den ÖPR. Das gilt für Lehrkräfte, die nicht zufrieden sind mit ihrem Stundenplan, genauso wie für Schulleitungen, die Probleme haben. Manchmal wollen Lehrkräfte keine Mittagspause, sondern gleich weitermachen, damit sie früher heimkommen. Aber sowohl die Kinder haben ein Recht auf Pause als auch die Lehrkraft. Manchmal muss die Schulleitung das (mit Hilfe des ÖPR) das auch gegen den Willen der Lehrkraft durchsetzen.
Schwerbehinderte Personen
Auf schwerbehinderte Personen muss beim Stundenplan besondere Rücksicht genommen werden. Hier muss auf die individuellen Bedürfnisse eingegangen werden. Die Schwerbehindertenvertretung kann hinzugezogen werden. Schwerbehinderte Personen müssen nicht als Mobile Reserve arbeiten.
Teilzeitlehrkräfte
Teilzeitlehrkräfte haben den Nachteil, dass es nicht wie in der freien Wirtschaft ist und sie die Arbeitszeit für die kommenden Jahre immer gleich verteilt bekommen. Jedes Jahr wieder bekommen sie einen neuen Stundenplan. Für Erziehende bedeutet das meist, dass sie ihre Arbeitszeit im September erfahren, aber im April bereits die KiTa- bzw. Kindergartenzeiten buchen mussten. Das ist sehr schwierig und die Schulleitungen sollten versuchen hier möglichst auf die Betreuungssituation zu achten.
Je nach Stundenmaß können der Teilzeitkraft ein oder mehrere freie Tage zustehen. Im Bereich der Gymnasien gibt es meist eine Vereinbarung mit dem ÖPR, ab welchem Stundemaß jemandem wie viele freie Tage zustehen. Im Bereich der anderen Schularten wenden sich unzufriedene Personen bitte an den ÖPR, der dann für Gleichbehandlung sorgt.
Abordnung
Im Bereich der Grund- und Mittelschulen ist es üblich, dass vor allem Fachlehrkräfte an (eine) weitere Schule(n) abgeordnet werden. In den letzten Jahren werden vermehrt Grundschullehrkräfte an Mittelschulen abgeordnet. Auch Förderlehrkräfte werden ggf an (eine) weitere Schule(n) abgeordnet.
Der ÖPR ist hier mitbestimmungspflichtig, wenn die Abordnung mehr als 3 Monate gilt und der/die Beschäftigte nicht einverstanden ist. Ansonsten unterliegen Abordnungen der Mitwirkung. Die Schulleitung/das Schulamt muss dem ÖPR alle erforderlichen Unterlagen vorlegen und erklären, welche Beweggründe bei der Auswahl eine Rolle spielen. Bei den Abordnungen von der Grundschule an die Mittelschule macht das im Normalfall der /die Schulleitung, weil sie vom Schulamt gesagt bekommt, wie viele Stunden abgeordnet werden müssen und die Schulleitung die Auswahl trifft. Der ÖPR achtet zusammen mit den Schulleitungen darauf, dass Gleichbehandlung herrscht, dass besonders belastete Personengruppen entlastet werden und dass die Personen an der Mittelschule dem Lehrerbildungsgesetz entsprechend eingesetzt werden.
Abordnungen in die Mobile Reserve sind ebenfalls ein Mitbestimmungsrecht des ÖPR. Auch hier bekommt er alle Unterlagen vorgelegt und muss der Auswahl zustimmen.
Warum müssen in Oberbayern Grundschullehrkräfte in die Mittelschule und in anderen Regierungsbezirken gibt es Schulämter, die Mittelschullehrkräfte in der Grundschule einsetzen?
Das liegt an der Art der Lehrkräftezuweisung - Einstellung und Versetzung. Im Grund- und Mittelschulbereich wird nach sozialen Kriterien und Leistung eingesetzt und versetzt und nicht nach Schularten Grund- und Mittelschullehrkräfte unterschieden. Da kann es passieren, dass ein Regierungs- bzw. Schulamtsbezirk mehr Mittelschullehrkräfte bekommt als er eigentlich braucht. Und Oberbayern mehr Grundschullehrkräfte behält als an den Grundschulen in Oberbayern gebraucht werden.
Gleichzeitig gibt es einen eklatanten Mittelschullehrkräftemangel in ganz Bayern, der nur noch mit Substitutionskräften bzw. Grundschullehrkräften, die in der Mittelschule „aushelfen“ aufgefangen werden können. Jeder Einsatz einer Grundschullehrkraft an der Mittelschule ist ein Mitbestimmungstatbestand der Personalvertretung. Diese muss die Einsatzkriterien überwachen.
Dabei gilt:
Grundschullehrkräfte können grundsätzlich auch in der Mittelschule eingesetzt werden, wenn es dort zu wenige Lehrkräfte gibt. Sie sollen nur in der 5. und 6. Klasse eingesetzt werden. Außerdem dürfen sie auch noch in ihrem Unterrichtsfach bis zur 10. Klasse der Mittelschule eingesetzt werden. Ein Einsatz an der Mittelschule in der Probezeit ist nur mit weniger als der Hälfte der Stundenzahl erlaubt.
Einige Schulämter gehen nun einen neuen Weg und erkennen die Zeit an der Mittelschule als Mobile Reserve Zeit der Grundschullehrkraft an.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySchO2016-19
Es gibt sogenannte teilbare und unteilbare außerunterrichtliche Pflichten. Während bei den teilbaren die Teilzeitkräfte berücksichtigt werden können, ist das bei den unteilbaren außerunterrichtlichen Pflichten nicht immer möglich. Die Schulleitung hat darauf zu achten, dass die außerunterrichtlichen Aufgaben unter Berücksichtigung der individuellen dienstlichen Belastung möglichst gleichmäßig auf alle Lehrkräfte verteilt werden. (§9b³ LDO)
Unteilbare außerunterrichtliche Pflichten
Dazu gehören bspw. die meisten Konferenzen, Elternabende, Zeugnisse. Alles, was eine Lehrkraft machen muss. Ausnahme: Gemäß der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) sind grundsätzlich alle Lehrkräfte zur Teilnahme verpflichtet. Allerdings können Lehrkräfte ganz oder teilweise von der Teilnahme befreit werden, wenn sie unterhälftig unterrichten oder an mehreren Schulen gleichzeitig eingesetzt sind. Zu Klassenkonferenzen und Fachsitzungen sind unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte nur insoweit verpflichtet, als ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV288393-9b
Übrigens: Angestellte Teilzeitlehrkräfte bekommen gewisse außerunterrichtliche Pflichten vergütet (wenn man bspw. einen ganztägigen Unterrichtsgang durchführt, der über das Stundenmaß des Tages hinausgeht).
Teilbare außerunterrichtliche Pflichten
Werden unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte für schulische Aufgaben außerhalb des Unterrichts herangezogen, müssen der geringere zeitliche Umfang ihrer Dienstverpflichtung sowie anderweitige, unabweisbare Verpflichtungen gegenüber Dritten … angemessen berücksichtigt werden. Klassisch zählen hierzu Pausenaufsichten, die Vorbereitung und die Durchführung von Schulfesten etc. Konkret: Teilzeitler machen weniger Pausenaufsichten als Vollzeitler. (Fach-)Lehrkräfte an mehreren Schulen machen Aufsicht nur an einer Schule, sind bei Schulfesten nur an einer Schule eingebunden etc. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySchO2016-4
(2) 1Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. 2Das vorsitzende Mitglied kann Lehrkräfte von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen ganz oder teilweise befreien, insbesondere wenn diese
1. zur Unterrichtserteilung an mehreren Schulen eingesetzt werden oder
2. mit weniger als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit tätig sind.
Die Betreuung von Prüfungen und Korrekturen sind weitere teilbare außerunterrichtliche Pflichten. Gerade an Gymnasien und Realschulen sind das Themen, die immer wieder aufschlagen. Der ÖPR sorgt hier für Gleichbehandlung, wenn es zu Konflikten kommen sollte.
In manchen Schulamtsbezirken in Oberbayern konnten die letzten Jahre aufgrund des Lehrkräftemangels das ganze Jahr hindurch Substitute eingestellt werden und Teilzeitbeschäftigte konnten ihrem Stundenplan entsprechend aufstocken. (Beispiel: Eine Lehrerin hat im Februar 14 Stunden beantragt. Die Schulleitung teilt ihr mit, dass sie nur in ihrer Klasse eingesetzt werden könnte, wenn sie 16 Stunden gibt. Also wurde im Juli/August ein geänderter Teilzeitantrag gestellt und bewilligt.) Heuer haben die Lehrkräfte, die entsprechende Anträge gestellt haben, bis heute keine Antwort bekommen. Anträge auf einen Arbeitsvertrag von Substituten, die das teilweise die letzten 10 Jahre jedes Jahr machen konnten, wurden abgelehnt. Warum ist das so?
Grund ist das sogenannte Stellenmoratorium. Es stehen keine Mittel zur Verfügung. Weder die Regierung von Oberbayern noch das KM haben darauf Einfluss. Alle Ministerien müssen sparen. Der BLLV hat sich mehrfach entschieden dagegen verwehrt, dass das auch im Bereich der Schulen der Fall ist, wo Bildungschancen behindert werden, wenn Facher der „Randstunden“ ausfallen, doppelt geführt wird etc. statt Stunden aufzustocken oder Lehrkräfte einzustellen. Jedoch ist das Spardiktat der Staatsregierung hier unverrückbar.
Warum erhalten die Leute dann keine Absage? Da die Regierung hofft, dass irgendwann doch wieder Mittel frei werden, erfolgt (noch) keine Absage bzgl. der Teilzeitaufstockungen. Bzgl. der Substitute sind die Absagen schon erfolgt, aber auch hier kann es sein, dass es im Herbst wieder Mittel gibt und vereinzelt in den Brennpunkten wieder Verträge vergeben werden können.
Siehe auch:
