ALS LEHRKRAFT INS AUSLAND? GEHT DAS?

Immer wieder kommt die Frage auf, ob und wie lange man als Lehrkraft ins Ausland gehen kann. Unter welchen Voraussetzungen ist das überhaupt möglich? Auf all diese Fragen soll im Folgenden eingegangen werden.

Eine Zusammenstellung von Knut Schweinsberg

Ja und Nein.

Eine Beurlaubung zum Zwecke einer Tätigkeit als Ortslehrkraft (OLK) kann derzeit weder für bayerische Grundschullehrkräfte noch für Mittelschullehrkräfte, die sich im staatlichen bayerischen Schuldienst befinden, erfolgen. 

Mittelschullehrkräfte können sich bis auf Weiteres auch nicht mehr für eine Tätigkeit im Ausland als Auslandsdienstlehrkraft (ADLK) oder Bundesprogrammlehrkraft (BPLK) beurlauben lassen. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass der Unterricht der Sekundarstufe I an Auslandsschulen auch durch Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für andere Schularten (Realschule, Gymnasium) bzw. durch Lehrkräfte der Sekundarstufe I anderer Bundesländer abgedeckt werden kann.

Beurlaubungen von Grundschullehrkräften als ADLK oder BPLK sind weiterhin möglich. Hier ist keine Einschränkung trotz hoher Lehrerbedarfe vorgesehen.

Über die Homepage der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen erhält man weitere Informationen zu den oben genannten Programmen:

https://www.auslandsschulwesen.de/ 

 

Ortslehrkräfte (OLK) schließen Verträge direkt mit der Auslandsschule vor Ort ab. Während dieses Zeitraumes entfallen nach aktueller Gesetzeslage alle Ansprüche auf Leistungen des Dienstherrn, die Bezahlung erfolgt über die Auslandsschule vor Ort als angestellte Lehrkraft. Ein Beihilfeanspruch besteht nicht. Die Tätigkeit als Ortslehrkraft zählt nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit für die spätere Pension.

Weitergehende Infos unter: 
https://www.km.bayern.de/unterrichten/dienst-und-beschaeftigungsverhaeltnis/auslandsschuldienst/ortslehrkraefte-olk 

oder unter
https://www.auslandsschulwesen.de/DE/Bewerbung/Lehrkraefte/OLK/olk_node.html 

Auslandsdienstlehrkräfte (ADLK) müssen zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits im innerdeutschen Schuldienst tätig sein. Ihre Bewerbung leiten Sie auf dem Dienstweg an das Staatsministerium weiter. Nach erfolgter Freistellung durch den Dienstherrn wird Ihre Bewerbung in das Online-Portal der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) eingestellt. Sollte eine passende Stelle gefunden werden, leitet die ZfA Ihren Vertrag an das Staatsministerium weiter, so dass Sie für den Auslandsschuldienst beurlaubt werden können. Als Auslandsdienstlehrkraft erhalten Sie monatliche Zuwendungen von der ZfA, die aus einem steuerpflichtigen Inlandsteil und einem steuerfreien Auslandsteil bestehen.  Die Zeit als ADLK wird als ruhegehaltsfähig Dienstzeit in der Pension berücksichtigt. Der Einsatz erfolgt weltweit an einer der Deutschen Auslandsschulen oder an Europäischen Schulen.

Weitergehende Infos unter: 
https://www.km.bayern.de/unterrichten/dienst-und-beschaeftigungsverhaeltnis/auslandsschuldienst/auslandsdienstlehrkraefte-adlk 

oder unter
https://www.auslandsschulwesen.de/DE/Bewerbung/Lehrkraefte/ADLK/adlk_node.html 

Hier besteht eine gute Gelegenheit, sich als Ortslehrkraft an einer Deutschen Schule im Ausland zu bewerben. Die Zeit als Ortslehrkraft wird jedoch bei einer späteren Verbeamtung weder auf die Probezeit noch auf die Besoldung oder die Pension angerechnet.

Informationen zur Bewerbung finden Sie unter https://www.auslandsschulwesen.de/DE/Bewerbung/Lehrkraefte/OLK/olk_node.html 

Für die Begleitung des Ehepartners, wenn dieser von seinem deutschen Arbeitgeber befristet ins Ausland entsandt wird, kann man Sonderurlaub (gemäß § 13 UrlMV) beantragen. Ein solcher (formloser) Antrag müsste i.d.R. bis Ende April (Eintreffen an der Bezirksregierung bzw. am KM) auf dem Dienstweg über Schule (und Schulamt) an die Regierung von Oberbayern bzw. ans KM gestellt werden. Ein Sonderurlaub wird jeweils nur schuljahreskonform (01.08. bis 31.07.) genehmigt. Meist wird der Antrag zunächst für ein Jahr genehmigt und kann dann ggf. verlängert werden.

Während eines solchen Sonderurlaubs hat man keinen Beihilfeanspruch. Das bedeutet, man müsste sich anderweitig (evtl. privat) voll versichern. Am besten über die Firma des Ehepartners abklären, ob da irgendeine Versicherung im Ausland greift. Meist reicht eine Auslandsreisekrankenversicherung hier nicht aus.

 

Während eines solchen Sonderurlaubs (zur Begleitung des Ehepartners) kann auch eine Tätigkeit als Ortslehrkraft (OLK) an einer Deutschen Auslandsschule aufgenommen werden, das sollte dann gleich in den Antrag auf Sonderurlaub mit aufgenommen werden, falls schon bekannt.

Informationen zur Tätigkeit als Ortslehrkraft findet man unter https://www.auslandsschulwesen.de/Webs/ZfA/DE/Bewerbung/Lehrkraefte/OLK/olk_node.html

Hier finden Sie auch aktuelle Stellenangebote.

Eine Liste der Deutschen Auslandsschulen finden Sie unter folgendem Link: 
https://www.auslandsschulwesen.de/DE/Schulnetz/DAS/das_node.html

Die Zeit als Ortslehrkraft gilt nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit für die spätere Pension.

Bei einer Genehmigung von Sonderurlaub gilt hinsichtlich der Aufnahme einer Nebentätigkeit ansonsten die 10-Stunden-Grenze wie bei Teilzeit oder fam.-pol. Beurlaubung. Die Beurlaubungshöchstdauer beträgt (zusammen mit anderem Urlaub als Beamter/Beamtin) 15 Jahre.