Teilzeit und Beurlaubung

Die Teilzeit- und Beurlaubungsanträge für das nächste Schuljahr müssen zurzeit an den Schulen abgegeben werden. Dies wirft einige Fragen auf, die im Folgenden geklärt werden sollen.

Zur Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 oder eines pflegebedürftigen Angehörigen kann eine familienpolitische Beurlaubung oder Teilzeit ab 6 Wochenstunden beantragt werden.
Wenn das Kind im ersten Schulhalbjahr das 18. Lebensjahr vollendet, kann man bis zum Halbjahr noch in familienpolitischer Beurlaubung oder Teilzeit bleiben. Wenn das Kind im zweiten Schulhalbjahr das 18. Lebensjahr vollendet, kann man für das ganze Schuljahr fam.-pol. Teilzeit oder Beurlaubung beantragen. Das gleiche gilt für den Wegfall der Gründe für die Betreuung oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen.
Näheres dazu im Merkblatt zu Teilzeit und Beurlaubung im internen Downloadbereich (Link siehe unten).

Die Anträge (für den Bereich der GS, MS, FS und BS) bekommt man unter folgenden Links:

Während Teilzeit in Elternzeit haben Sie unabhängig von der Anzahl der Kinder einen Beihilfeanspruch von 70 %. Außerdem erhalten Sie i.d.R. einen Krankenversicherungszuschuss in Höhe von 30 EUR. Teilzeit in Elternzeit ist bereits ab 1 Stunde möglich (keine Mindeststundenzahl), max. 32/40 der regelmäßigen Arbeitszeit (Unterrichtspflichtzeit).

Die Einschränkungen finden Sie im Merkblatt zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im internen Downloadbereich für Mitglieder (Link siehe unten).

1. Familienpolitische Teilzeit
Siehe oben

2. Altersteilzeit im Teilzeitmodell
Wer bereits 60 Jahre alt ist oder im kommenden Schuljahr das 60. Lebensjahr vollendet, kann ab Beginn des Schuljahres (01.08.) Alterszeitzeit im Teilzeitmodell beantragen. Beantragung etwa 4 – 6 Monate vorher. Dabei wird die Arbeitszeit festgesetzt auf 60 % des Durchschnitts der (bezahlten bzw. beantragten) Arbeitszeit der letzten fünf Jahre vor dem Beginn. Dieses Modell erstreckt sich immer bis zum Ruhestandsbeginn (gesetzlich oder auf Antrag).
Achtung: Während der Altersteilzeit stehen Ermäßigungsstunden wegen Alters nicht zu!

3. Begrenzte Dienstfähigkeit
Um aus gesundheitlichen Gründen eine „Reduzierung der Arbeitszeit“ zu erreichen, müsste man die Festsetzung einer begrenzten Dienstfähigkeit erhalten.Dazu stellt man einen formlosen Antrag auf Festsetzung einer begrenzten Dienstfähigkeit auf dem Dienstweg an die Regierung (im RS- und GY-Bereich auf dem Dienstweg an das KM). Daraufhin erhält man von der Regierung (vom KM) eine Ankündigung einer amtsärztlichen Untersuchung durch die Medizinische Untersuchungsstelle (kurz MUS). Für die MUS-Untersuchung benötigt man ein (fach)ärztliches Gutachten, in dem der behandelnde Arzt eine Dienstfähigkeit von mind. der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit attestiert, aber aus medizinischer Sicht (mit Begründung) die Festsetzung einer begrenzten Dienstfähigkeit mit z. B. 15 bis 16 Stunden (oder aber was Sie leisten können, es können auch 24 Stunden sein) empfiehlt.

Ja, um noch vor dem Antragsruhestand mit 65 Jahren, den aktiven Dienst zu beenden, kann man ein Altersteilzeit-Blockmodell davor „schalten“. Wer wann welches Modell wählen kann, lesen Sie im Merkblatt zur Altersteilzeit (Link siehe unten).

Grundschullehrkräfte nehmen derzeit am verpflichtenden Arbeitszeitkonto teil. Wenn Sie im nächsten Schuljahr (noch/inzwischen) zum teilnehmenden Personenkreis zählen (siehe Merkblatt im Downloadbereich), beachten Sie bitte, dass im beantragten Stundenmaß das Arbeitszeitkonto nicht enthalten ist.
Beispiel: Wenn Sie eine familienpolitische Teilzeit mit 16 Std. beantragen, müssten Sie demzufolge 17 Stunden unterrichten.

Die vom Ministerpräsidenten ausgelöste Diskussion um die Teilzeitarbeit von Lehrkräften führt zu großer Verunsicherung. Ein Faktencheck von Hans Rottbauer, Leiter der Abteilung Dienstrecht und Besoldung im BLLV:

Lesen Sie hier weiter: https://www.bllv.de/vollstaendiger-artikel/news/faktencheck-teilzeit

Statistik alleine hilft nicht – Taten müssen folgen

Die Teilzeitquote bei Lehrkräften steigt. Die Lehrkräfte werden immer älter. Die Zahl der Erstsemester in Lehramtsstudiengängen sinkt. Was tun? Ein Kommentar von Hans Rottbauer, Leiter der Abteilung Dienstrecht und Besoldung im BLLV.

Lesen Sie hier weiter:

https://www.bllv.de/vollstaendiger-artikel/news/statistik-alleine-hilft-nicht-taten-muessen-folgen

 

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